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Aufklärung über konservative Methoden 18.07.17

Nicht ordnungsgemäße Aufklärung in Verbindung mit veralteter operativer Vorgehensweise: Wir fordern ein Schmerzensgeld iHv EUR 80.000,00 und zusätzlich den Ersatz von vergangenen und zukünftigen Schäden iHv über 150.000,00 EUR

Unsere Mandantin suchte einen Freiburger Arzt wegen einem rausgesprungenen Kniegelenkes auf. Durch eine MRT wurde ein Sehenplattenriss diagnostiziert. Der Mandantin war eine konservative Behandlung sehr wichtig, d.h. die Heilung z.B. mit Krankengymnastik zu erzielen und nicht operativ. Ihr wurde zu einer möglichst zeitnahen Operation geraten. Der behandelnde Arzt betonte, dass es sich um einen „kleinen Eingriff“ handelt. Am Tag der Operation wollte der behandelnde Arzt noch Rücksprache mit der Mandantin halten. Risiken, Folgeschäden und nötige Nachbehandlungen wurden völlig außer Acht gelassen. In der Besprechung vor der Operation wurde der Behandlungsablauf geändert, womit die Entscheidungsmöglichkeit für die Mandantin ausblieb. Somit wurde aus dem „kleinen Eingriff“ ein großer. 

Nach dem chirurgischen Eingriff blieb eine 25 cm lange Narbe zurück, obwohl unsere Mandantin von einer 3-4 cm langen ausging. Trotz regelmäsiger Krankengymnastik blieb eine schlechte Beweglichkeit des linken Kines. Kurze Zeit später wollte unsere Mandantin eine zweite Meinung einholen, da die Schwellung und die Schmerzen nicht besser wurden. Der Arzt war über die lange Narbe erstaunt und meinte, dass er für die gleiche Behandlung eine 3-4 cm lange Narbe hinterließen hätte. 

Er erwähnte ebenso, dass er erst eine Operation eingeleitet hätte, wenn die konservative Behandlung nicht angeschlagen hätte. Erwähnenswert ist das junge Alter der Mandantin. 

Kurze Zeit später wurde eine krankhafte Vermehrung vom Bindegewebe diagnostizier. Unsere Mandantin erhielt Cortisontabletten, die sie schlecht vertrug und somit Wasserenlagerungen in den Beinen hatte. Dennoch machte die Mandantin mit der Krankengymnastik weiter. 

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung habe sie schmerzhafte Aneinanderreibungen von Frakturteilen des Knies und nicht abklingende Schmerzen. Unsere Mandantin entschied sich für die Knorpelglättung. Nach wie vor leidet unsere Mandantin unter kontinuirlichen Schmerzen im linken Knie. Das Erscheinungsbild hat sich stark verändert. Das Knie ist deutlich dicker und in seiner Form völlig verändert. 

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Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


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Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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