Anspruch auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht nicht nur dann, wenn man seinen Beruf nicht mehr ausübt, sondern auch dann, wenn der Versicherungsnehmer durch seine Arbeit seine Gesundheit riskiert.
Unsere Mandantin leidet an Multipler Sklerose, welche ihr vor allem den Arbeitsaltag erheblich erschwert. Gleichwohl will unsere Mandantin nicht aufgeben und geht an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit.
Unsere Mandantin ist gelernte Krankenschwester. Sie leidet an Multipler Sklerose, welche ihren Arbeitsalltag mehr und mehr beeinträchtigt. Spätestens im Herbst 2012 war sie den täglichen Stresssituationen, die ihr Beruf mit sich bringt, nicht mehr gewachsen. Nachtschichten waren für sie nun unmöglich. Sie konnte nur noch sehr kurze Gehstrecken zurücklegen und wegen ihrer krankheitsbedingten Wärmeunverträglichkeit konnte sie auch keine Isolierkleidung mehr tragen. Im Jahre 2012 stellte die Mandantin einen Antrag auf Anerkennung ihrer Schwerbehinderung, der mit einem 60%-igen Grad der Behinderung und dem Merkzeichen G bewilligt wurde.
Schon alleine aus finanziellem Zwang hielt sie jedoch an ihrem Beruf fest. Nach und nach versuchte sie, ihre Tätigkeit ihren verbliebenen Fähigkeiten anzupassen. Erst im Jahr 2014 konnte sie jedoch auf überwiegenden Telefondienst übergehen. Seit ca. 2015 stellte auch dieser eine übermäßige Belastung dar.
Als sie daraufhin einen Leistungsantrag bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung stellte, wurde ihr die vereinbarte Rente erst ab April 2015 gewährt. Wir sind nun dabei, für unsere Mandantin die ihr wegen überobligatorischer Arbeit bzw. Raubarbeit bereits seit Herbst 2012 zustehende Leistung durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Graf
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht