Die Leistungsmodalitäten privater Krankenversicherungen führen insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten immer wieder zu Streit.
Aufgrund einer Krebserkrankung ließ sich unsere Mandantin in der Schweiz operieren. Nachfolgend kam es mit ihrer privaten Krankenversicherung zu einer Auseinandersetzung, da die Leistungen für die entstandenen Kosten teils verweigert wurden. Kosten die durch allgemeine Aufwendungen in Verbindung zur OP entstanden, seien nicht in der Absicherung für „privatärztliche Behandlungen“ enthalten. Die Versicherung unserer Mandantin berief sich darauf, dass Leistungen ihrerseits ausschließlich für Tätigkeiten eines Arztes erbracht werden würden. Das Gericht ging deshalb bei seinen Erwägungen insbesondere auf die Begrifflichkeit "Kosten von privatärztlichen Behandlungen" ein. Denn der Begriff "privatärztliche Behandlung" ist weit gefächert und kann durchaus unterschiedlich verstanden werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch fallen hierunter nach Darstellung des Gerichts Praxiskosten, Kosten der Anwendung von Instrumenten und technischen Apparaten, sowie Personalkosten. Nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss gelang uns der Abschluss einer sehr zufriedenstellenden gütlichen Einigung.
Für die Zukunft wäre eine Einschränkung beziehungsweise eine genaue Definition des Begriffes für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer von Vorteil, um genau solche Missverständnisse zu vermeiden.
Michael Graf Patientenanwälte (Medizinrecht & Versicherungsrecht)
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für Freiburg, Karlsruhe und Offenburg