1. Die Beweislast für die Feststellung eines Behandlungsfehlers liegt bei einer physiotherapeutischen Gangschule bei dem Patienten.
2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einer Beweislastumkehr wegen eines durch die Behandlerseite voll beherrschbaren Risikos sind in einem derartigen Fall gerade nicht anwendbar. Bei krankengymnastischen Übungen besteht die Behandlung im Gegensatz zu pflegerischen Maßnahmen oder beim Transport des Patienten typischerweise gerade in der Anweisung und Anleitung zu aktiver Bewegung, bei welcher Geschicklichkeit, Mitarbeit und Konzentration des Patienten gefordert sind, sodass der Ablauf von den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus geprägt ist und von dem Therapeuten gerade nicht voll beherrscht werden kann (Anschluss OLG Düsseldorf, 23. Mai 2005, I-8 U 82/04, VersR 2006, 977).
(OLG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2017 – 8 U 172/16 –, juris)