Das Oberlandesgericht Hamm entschied: Ein Zahnarzt haftet auch dann für ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen, wenn dies vom Patienten ausdrücklich gewünscht ist.
Im konkreten Fall hatte eine Patientin des Zahnarztes auf Schmerzensgeld, Rückzahlung des Honorars und auf die Feststellung weiterer Ersatzpflichten geklagt. Der Zahnarzt, der zunächst ein korrektes Behandlungskonzept vorgesehen hatte, habe sich davon abbringen lassen, ohne die Klägerin umfassend über die Konsequenzen aufzuklären. Zudem sei eine notwendige Behandlung der craniomandibulären Dysfunktion (CMD-Behandlung) zunächst unterblieben, jedoch nachträglich fälschlicherweise als von Anfang an durchgeführt in die Krankenakte eingetragen worden. Weil das Behandlungsergebnis für die die Klägerin völlig unbrauchbar sei, klagte sie zunächst vor dem Landgericht Bochum.
Der Arzt hielt der Klage entgegen: Die Klägerin und ihr Ehemann hätten, abweichend von der geplanten Vorgehensweise, auf eine sofortige Schienenbehandlung und die Behandlung des Frontzahnbereiches bestanden. Trotz der suboptimalen Behandlung, seien die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen nicht kausal für die Beschwerden - die alle samt schon vor der Behandlung vorgelegen hätten. Zudem berief der Zahnarzt sich auf ein Untersuchungsergebnis eines anderes Zahnarztes, der bei der Klägerin eine „störungsfreie regelrechte Artikulation ohne Fehlkontakte“ feststellte.
Das Landgericht Bochum entschied zugunsten der Klägerin. Es sprach ihr das Schmerzensgeld, die Rückzahlung des Honorars, sowie die geforderten Ersatzansprüche zu.
Der Zahnarzt ging vor dem Oberlandesgericht Hamm in Berufung, und beantragte, die Klage insgesamt abzuweisen.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest: Der Zahnarzt könne sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin die fehlerhafte Behandlung ausdrücklich verlangt habe. Weil das verlangte Vorgehen offensichtlich gegen die medizinischen Standards verstieß, hätte der Zahnarzt es ablehnen müssen. Anstelle der sofortigen Frontzahnsanierung hätte die CMD-Behandlung erfolgen müssen. Diesbezüglich könne sich der Beklagte auch nicht auf das Mängelgutachten des anderen Zahnarztes berufen. Dieser stellte zwar eine „störungsfreie Artikulation“ fest, führte die vom Gericht als zwingend notwendig erachtete Funktionsanalyse jedoch nicht durch.
Auch konnte der Arzt nicht hinreichend darlegen, dass er die Klägerin umfassend und eindringlich über die möglichen Konsequenzen der von ihr geforderten Behandlung aufgeklärt hatte. Wegen der fehlerhaften Behandlung entstand bei der Klägerin eine Fehlfunktion der Muskulatur, sowie eine Kompression der Kiefergelenke. Da der Senat von der völligen Unbrauchbarkeit der Behandlungen für die Klägerin überzeugt war, hielt das Oberlandesgericht die Klage für begründet, und schloss die Revision aus. Der Klägerin stehen die von ihr geforderten Ansprüche danach zu.
Nach: OLG Hamm, 26 U 116/14