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Ersatz von Behandlungskosten nur bei unfallbedingter Verletzung möglich:

Der BGH entschied: Ein bei einem Unfall Geschädigter kann die Kosten für die ärztliche Behandlung nur vom Schädiger ersetzt verlangen, wenn feststeht, dass der Unfall für die Schädigungen verantwortlich ist. Ein reiner Verdacht einer Verletzung reicht dafür nicht aus. 

 

Geklagt hatte eine Versicherung. Die Klägerin hatte für zwei ihrer Versicherten Aufwendungen erbracht. Die Versicherten kollidierten während einer Fahrt in einem Pkw mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Einer der beiden Versicherten erlitt am Folgetag starke Verspannungen im Hals- Nacken- und Rückenbereich. Nachdem der behandelnde Chirurg einen starken Druckschmerz im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert hatte, wurde der Versicherte aufgrund des Verdachts einer Querfortsatzfraktur eines Halswirbels in ein Krankenhaus überwiesen. Eine MRT Untersuchung bestätigte diesen Verdacht nicht. In der Folgezeit nahmen die Beschwerden des Versicherten ab. Erst 9 Monate später begab sich der Versicherte erneut in ärztliche Behandlung. Grund dafür waren Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, die zu Bewegungseinschränkungen führten. 

 

Von der Klägerin wurden dem Versicherten die Behandlungskosten und die Kosten für die Krankengymnastik erstattet. Diese Kosten verlangte sie im Prozess von der Beklagten ersetzt. 

 

Nachdem das Erstgericht Freiberg der Klage stattgegeben hatte, hatte die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht Chemnitz hatte die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Die Revision war zugelassen. 

 

Der BGH entschied wie folgt: Entgegen der Revisionserwiderung ist die Revision als erfolgreich zu beurteilen. Entschieden stützt der BGH sich darauf, dass die beiden Versicherten als Zeugen bekundet hatten, am Folgetag des Unfalls bereits Schmerzen im Halswirbelbereich verspürt zu haben. Der Ersatz von Behandlungskosten sei nur möglich, wenn sicher feststehe, dass der Unfall für die Beschwerden der Versicherten kausal war. Der bloße Verdacht der Verletzung begründe noch keinen Ersatzanspruch. Ob eine Primärverletzung vorlag, habe das Gericht nach der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im konkreten Fall erachtete der BGH die Aussagen der Zeugen als wahr und überzeugend. Sollte sich jedoch im Berufungsverfahren herausstellen, dass keine ausreichenden Beweise für die Unfallbedingtheit der Beschwerden vorliegen, scheide ein Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten aus. 

 

Nach: NJW 2013, 3634, beck online. 

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