Der BGH entschied am 20.09.2018: Die Entgeltobergrenze, die sich für Privatkliniken aus § 17 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, findet wirksame Anwendung auf Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus räumlich und organisatorisch in einer bestimmtem Weise verbunden sind.
Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer. Dieser verlangte von seiner privaten Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für die Leistungen, die er während eines stationären Aufenthalts in einer Sportklinik in Anspruch nahm.
Bei der Sportklinik handelt es sich um eine öffentlich nicht geförderte Privatklinik. Sie befindet sich im selben Gebäudekomplex, wie ein öffentlich gefördertes Plankrankenhaus. Die beiden Kliniken sind räumlich und organisatorisch miteinander verbunden.
Der Kläger und seine mitversicherten Familienangehörigen unterzogen sich in der Sportklinik unter anderem auch operativen Eingriffen. Alle Behandlungen und Eingriffe waren unstreitig medizinisch notwendig. Grundsätzlich ist die Beklagte deshalb verpflichtet, die Kosten für die Leistungen nach den Versicherungs- und Tarifbedingungen der Versicherungsverträge zu erstatten.
Die Beklagte erstatte die Kosten jedoch lediglich in der Höhe, wie sie bei einer Behandlung in der räumlich verbundenen öffentlichen Klinik angefallen wären. Dafür berechnete die Versicherung die Kosten anhand des DRG-Fallpauschalenkatalogs. Der Kläger verlangte nun Erstattung der Differenzbeträge.
Der BGH entschied: Die Erstattung der Kosten nur insoweit, wie sie sich aus den Fallpauschalen für öffentlich geförderte Kliniken mit Versorgungsauftrag ergeben, ist rechtmäßig. Grund dafür ist die in § 17 Absatz 1 Satz 5 KHG zu findende zwingende Entgeltbeschränkung.
§ 17 I S 5 KHG:
Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
Die Vereinbarungen des Klägers mit der Sportklinik, aus denen sich höhere Kosten ergeben, sind laut BGH gem. § 134 BGB - wegen Gesetzesverstoß - nichtig. Es sei gerade Ziel des § 17 Absatz 1 Satz 5 KHG, die mit einem Krankenhaus räumlich und organisatorisch verbundenen, nicht geförderten Privatklinken einer Entgeltobergrenze zu unterwerfen. Dabei gelte die Vorschrift prinzipiell für den Fall der „zwei Kliniken unter einem Dach“, nicht nur für die durch Ausgründung aus einem Plankrankenhaus entstandenen Privatkliniken.
Wird gegen eine solche Preisbestimmung wie § 17 KHG verstoßen, folgt daraus gerade nicht die Nichtigkeit der ganzen Vereinbarung. Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis als Inhalt bestehen. Nichtig ist die Vereinbarung dann nur insofern, wie sie über die zulässigen Kosten hinausgeht.
Der BGH betont in seiner Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Absatz 1 Satz 5 KHG in formeller und materieller Hinsicht.
Nach: BeckRS 2018, 26444; beck online
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