Ende des letzten Jahres hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Eine Ressortleiterin eines Telekommunikations-Unternehmens nahm an einem Treffen mit anderen Ressortleitern teil, bei dem unter anderem auch eine Wanderung auf dem Programm stand. Die Ressortleitern war als „Leiterin II“ beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag hatte sich der Arbeitgeber vorbehalten, ihr auch andere, gleichwertige Aufgaben zu übertragen. Das Bergtreffen diente auch der Erörterung betrieblicher Themen. Bei der Wanderung während des „Best-Practice-Austausch“ Treffens rutschte die Ressortleitern aus, wobei sie sich Verletzungen zuzog. Mit der Klage verlangte die Ressortleiterin von der gesetzlichen Unfallversicherung, den Unfall als Versicherungsfall anzuerkennen.
Das Landessozialgericht verneinte einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Es stützte die Entscheidung dabei darauf, es habe sich im konkreten Fall nicht um eine sogenannte „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ gehandelt. Der Unfall sei der Klägerin auch gerade nicht während der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten widerfahren.
Diese Rechtsprechung verfolgte das Landessozialgericht ähnlich auch in weiteren Urteilen:
So hatte der Angestellte einer Informationstechnik-Firma, der sich während eines zweitägigen „Townhall-Meetings“ in einer Skihalle verletzte, mit seiner Klage auf Anerkennung eines Versicherungsfalls ebenfalls keinen Erfolg. Dem Landessozialgericht nach sei der Skiausflug als Freizeitveranstaltung zu kategorisieren. Dies sei unabhängig davon der Fall, ob der Arbeitgeber den Ausflug organisiert und finanziert hat, oder ob die Arbeitnehmer die Kosten tragen.
Auch klagte ein Angestellter eines Logistik-Dienstleisters, der sich auf einem firmeninternen Fußballturnier Verletzungen zuzog. Das Landessozialgericht stellte darauf ab, dass das die Unternehmensleitung nicht als Veranstalterin des Turniers in Erscheinung getreten sei. Es wies die Berufung ab. Der Unfall wurde nicht als Versicherungsfall anerkannt.
Nach: NZS 2006, 57; NJW 2017, 1421; Becklink 2011503; beck online
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