In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um Behandlungsfehler in einem Krankenhaus. Für unseren Mandant beantragen wir die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. In der Hauptsache fordern wir Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Gravierende Befunderhebungsfehler.
Unser Mandant erlitt einen Mediainfarkt (Verschluss eines der Hauptgefäße der mittleren Gehirnarterie). Unter den entsprechenden Symptomen leidend, verbrachte ihn ein Rettungswagen in ein nahegelegenes Hospital. Dieses verfügte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht über eine sogenannte Stroke-Unit, also eine auf Schlaganfall-Patienten spezialisierte Abteilung. Die Tochter unseres Mandanten, die gleichzeitig auch seine Generalbevollmächtigte Betreuerin ist, rief das Krankenhaus mehrfach an und bat um eine Verlegung ihres Vaters in ein geeignetes Klinikum mit Stroke-Unit. Die Behandler schenkten dem keine Beachtung. Anstatt den Patienten zu verlegen, nahmen sie ihn stationär auf.
Die Behandler führten ein CT durch. Bei der Bekundung beschrieben sie ein unauffälliges Bild. Im Befundbericht ist die Rede von „keine Raumforderungszeichen“ und „regelgerecht“. In Wahrheit ist der Mediainfarkt unseres Mandanten bereits auf diesem Bild zu erkennen. Das Klinikum, in dem sich unser Mandant im Anschluss befand, stellte mit Hilfe dieses Bildes eine „frühe Infarktdemarkation“ fest.
Nach der CT Untersuchung veranlassten die Behandler eine systematische Lyse (medikamentöse Therapie zur Auflösung von Blutgerinnseln). Vor dieser Therapie wurde keine Doppler-Sonographie (Verfahren zum Messen der Blutgeschwindigkeit mittels Ultraschall) durchgeführt. Als eine Besserung ausblieb veranlassten die Behandler ein Angio-CT. Hierbei zeigte sich ein Verschluss der arteria carotis. Erst daraufhin verlegten die Behandler unseren Mandanten in ein nahegelegenes, besser gerüstetes Klinikum.
Rechtzeitige Therapie versäumt.
Doch inzwischen war so viel Zeit verstrichen, dass es für die rechtzeitige Einleitung der notwendigen Schritte zu spät war. Die Ärzte des Klinikums erklärten der Tochter unseres Mandanten, dass ein Auflösen des Verschlusses zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorher durchgeführten Lyse und der entsprechend stark gehemmten Blutgerinnung zu viel Druck auslösen und unter Umständen eine Gehirnblutung verursachen würde. Sie erklärten weiter, dass es eine Alternative gewesen wäre, zeitnah eine Thrombektomie durchzuführen. Bei dieser wird ein Katheter bis ins Gehirn geschoben, um die Blutgerinnsel aus den verstopften Gefäßen zu entfernen. Die Behandler im ersten Klinikum hätten an diese Option denken müssen. Die Therapiemethode besteht seit 30 Jahren und ist allseits bekannt.
Im folgenden Verlauf wurden die Symptome und Beschwerden bei unserem Mandanten immer schlimmer. Der Mediainfarkt zeigte sich stärker demarkiert mit raumfordernder Wirkung. Unser Mandant konnte nicht mehr schlucken, es kam zu mehreren Pneumonien (Lungenentzündung). Unser Mandant war auf eine Trachealkanüle angewiesen und kämpfte ständig mit Beschwerden auf Grund von hartnäckigem Bronchialsekret. Bis heute ist unser Mandant von dieser Beatmung nicht ganz entwöhnt. Das Schlucken fällt ihm weiterhin schwer. Insofern ist eine künstliche Ernährung notwendig. Zusätzlich besteht ein erhöhtes Risiko für eine Pneumonie, das sich bereits mehrfach verwirklicht hat. Sprechen ist für unseren Mandanten phasenweise unmöglich. Teilweise gelingt es ihm, sich mit Hilfe eines Sprachventils zu verständigen. Unser Mandant leidet außerdem an der Lähmung seines linken Armes und des linken Beins. An diesen beiden Körperteilen besteht jeweils eine Spastik. Zu all dem kommen erhebliche Konzentrationsschwächen hinzu. Knapp ein halbes Jahr nach dem Auftreten der ersten Infarkt-Symptome erlitt unser Mandant einen starken Krampfanfall.
Wir fordern Schmerzensgeld.
Wir werfen den Behandlern des ersten Klinikums eine Reihe an Behandlungsfehlern vor:
Der Verdacht eines Schlaganfalles lag auf der Hand. Bei unserem Mandanten handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um einen 76 Jahre alten Mann. Dass dieser plötzlich seitlich von seinem Stuhl kippte, deutete in jedem Fall auf einen Schlaganfall hin. Daher hätte sofort eine Verlegung in ein Klinikum mit Stroke-Unit erfolgen müssen. Dass eine solche Verlegung nicht erfolgte, obwohl die Tochter und Betreuerin des Patienten sie mehrfach anregte, stellt einen Behandlungsfehler dar.
Des Weiteren sind den Ärzten des Klinikums Fehler bei der Methodenwahl unterlaufen. In einem Fall wie diesem hätte der Verschluss der Arterie direkt geöffnet werden müssen. Eine Lyse hätte nicht eingeleitet werden sollen. So hätte man die Gefahr einer späteren Gehirnblutung verhindern und eine positivere gesundheitliche Entwicklung des Patienten ermöglichen können.
Dass die Behandler das CT-Bild als regelgerecht einordneten, obwohl sich eindeutige Infarktzeichen zeigten, stellt einen fundamentalen Diagnosefehler dar. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte bei richtiger Diagnose die dringend notwendige Verlegung des Patienten in ein besser ausgestattetes Klinikum erfolgen müssen. In diesem Fall wäre das Operationszeitfenster nicht vorbei gewesen. Das zweite Klinikum hätte noch eingreifen können.
Des Weiteren haben es die Behandler versäumt, rechtzeitig alle notwendigen Befunde zu erheben. Vor allem hätte eine Doppler-Sonographie zur Messung der Blutflussgeschwindigkeit erfolgen müssen.
Die Fehler der Behandler verstoßen gegen den Facharztstandard. Bei einer regelgerechten Behandlung hätte sich unser Mandant wahrscheinlich besser erholt. So hätten viele gesundheitliche Leiden vermieden werden können.
Für unseren Mandanten haben wir uns bereits außergerichtlich intensiv um eine Schadensregulierung bemüht. Die Gegenseite weigert sich jedoch bis heute, unseren Mandanten angemessen zu entschädigen. Insoweit ist eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche nun geboten. Für unseren Mandanten beantragen wir die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.
In der Hauptsache fordern wir für unseren Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro. Zudem verlangen wir den bisherigen und zukünftigen Haushaltsführungsschaden ersetzt. Auch machen wir den Pflegeschaden unseres Mandanten geltend. Da es sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen unseres Mandanten um einen echten Dauerschaden handelt, bei dem eine Besserung des Schadensbildes nicht vorherzusehen ist, fordern wir die Feststellung der Ersatzpflicht der Gegenseite für alle durch die Behandlungsfehler in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht