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Behandlungsfehler durch Notarzt - Wir beantragen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.

Wir vertreten nur die Seite der Geschädigten!
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In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um schwerwiegende Behandlungsfehler eines Notarztes. Der Patient leidet bis heute enorm an den gesundheitlichen Folgen, die ihm durch das ärztliche Fehlverhalten entstanden sind. Unsere Mandantin - die Ehefrau des Geschädigten - setzt die Ansprüche ihres Mannes und ihre Ansprüche als Hinterbliebene nun mit unserer Hilfe durch.

Gravierender Behandlungsfehler.

An einem Morgen fiel der Ehemann unserer Mandantin plötzlich seitlich von seinem Stuhl am Frühstückstisch. Dabei war er nicht mehr ansprechbar. Sofort verständigte unsere Mandantin einen Notarzt und einen Rettungswagen. Beide waren zügig vor Ort. 

 

Der Notarzt untersuchte den Patienten. Er stellte eine auf Ansprache nur verzögerte Reaktion, eine ausgeprägte Gesichts- und Halbseitenlähmung (Fazialisparese und Hemiparese) und eine organisch bedingte Sprachstörung (Dysarthrie) fest. Seine Diagnose lautete: Hirninfarkt.. 

 

Trotz dieser Diagnose ordnete der Notarzt ohne dokumentierte Begründung an, den Patienten in ein nahegelegenes Krankenhaus ohne sogenannte „stroke Unit“ zu verbringen. Eine solche stroke Unit ist eine spezielle Station für die Behandlung sämtlicher Schlaganfall Formen. Sie besteht aus speziell ausgebildeten Ärzteteams, Pflegekräften und Therapeuten. Zusätzlich bildet sie eine funktionelle Einheit mit der Intensivstation und kann so die optimale Behandlung der Betroffenen gewährleisten.

 

In diesem Fall wäre es aufgrund der Diagnose in jedem Falle erforderlich gewesen, den Patienten in ein Klinikum mit stroke Unit zu verbringen. Dennoch überdachte der behandelnde Notarzt seine Entscheidung auch nicht, als die Tochter des Patienten noch während des Krankentransportes mehrfach und eindringlich telefonisch darum bat, ihren Vater in ein entsprechend ausgerüstetes Klinikum zu verlegen.  

Korrekte Behandlung nicht mehr möglich.

Als der Patient schließlich in dem Krankenhaus ohne stroke Unit eintraf, begannen die Ärzte mit den Untersuchungen. Sie führten zunächst eine CT-Untersuchung durch. Anhand dieser Untersuchung konnten die Behandler keine sicheren Infarktfrühzeichen feststellen. Die angefertigten Bilder waren aufgrund ihrer schlechten Bildqualität jedoch kaum aussagekräftig

 

Dennoch beriefen sich die Behandler auf die gefertigten Bilder. Sie schlossen eine intrazerebrale Blutung aufgrund der angeblich nicht bestehenden Infarktzeichen aus. In der Folge leiteten sie eine systemische Lyse, also eine intravenöse Behandlung zur Auflösung eines Thrombus, ein. Diese Maßnahme zeigte jedoch keinerlei Erfolg. 

 

Erst jetzt führten die Behandler eine Angio-CT-Untersuchung durch, mit Hilfe derer sie schließlich einen Verschluss der arteria carotis diagnostizierten. Für eine weitergehende interventionelle Therapie fehlte es an der fachlichen und personellen Ausstattung. Deshalb verlegte man den Patienten in ein Universitätsklinikum mit stroke Unit. Dort allerdings konnte man nicht wie gewünscht helfen. Denn durch die viele Zeit, die seit dem Infarkt vergangen war und die bereits vollendete Lysetherapie war es für die in so einem Fall eigentlich empfohlenen Therapien, wie eine lokale Katheterlyse oder eine Katheterthrombektomie zu spät. Die vorangegangen Lyse hatte zudem ein stark erhöhtes Blutungsrisiko verursacht, weshalb die entsprechenden Therapien nun nicht mehr möglich waren.

 

Durch die versäumten Therapien erlitt der Patient eine Reihe an gesundheitlichen Einschränkungen. Schluckstörungen, Sepsis und Nierenversagen zählten zu den Leiden des Patienten. Bis hin zu seinem Tod war er immer wieder auf eine künstliche Beatmung angewiesen, in deren Folge es mehrfach zu Pneumonien kam. Insgesamt musste der Patient fünfmal operiert werden. Zusätzlich absolvierte er eine Vielzahl an Reha-Aufenthalten. Sprechen konnte der Patient kaum mehr, das linke Bein und der linke Arm waren seit dem Infarkt und der behandlungsfehlerhaften Behandlung spastisch gelähmt. 

Selbständiges Beweisverfahren.

All diese gravierenden gesundheitlichen Folgen hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn der Patient unmittelbar in ein entsprechend ausgestattetes Krankenhaus mit stroke Unit verbracht worden wäre. Dort hätte der langstreckige proximale ACI-Verschluss schon früher erkannt werden und entsprechend reagiert werden können. 

 

Angesichts der eindeutigen Symptomatik, die der Patient, als 76 Jahre alter Mann, aufwies, musste die Verdachtsdiagnose eines schweren Schlaganfalles sofort gestellt werden. Insofern hätte der Notarzt entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Leitlinien und wie von der Tochter des Patienten gefordert, einen Transport in ein speziell ausgestattetes Klinikum veranlassen müssen und können. 

 

Unserer Mandantin stehen deshalb Schadensersatzansprüche gegenüber dem Notarzt zu. Für unsere Mandantin haben wir die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. In der Hauptsache fordern wir ein Schmerzensgeld in der Höhe von mindestens 300,000 Euro, sowie Hinterbliebenengeld und Schadensersatz. Zusätzlich beantragen wir die Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegener für sämtliche weiteren materiellen Schäden, die unserer Mandantin durch die Beklagten noch entstehen werden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

www.anwaltgraf.de

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