In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung einer Sprunggelenksfraktur. Für unsere Mandantin fordern wir Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Operative Behandlung einer Sprunggelenksfraktur.
Unsere Mandantin zog sich bei der Gartenarbeit eine Verletzung ihres rechten oberen Sprunggelenks zu. Dies ereignete sich wie folgt: Um die Arbeit zu verrichten, stand unsere Mandantin an einem Hang. Sie verlor das Gleichgewicht, sprang in die Höhe und landete auf der 80 cm tiefer liegenden Terrasse. Bei der Landung auf ihrem Bein zog sie sich die Verletzung zu.
Der Ehemann unserer Mandantin brachte Sie umgehend in das nahegelegene Klinikum. Eine dort gefertigte Röntgenaufnahme zeigte eine bimalleoläre (beide Knöchel betreffende) obere Sprunggelenksfraktur. Aufgrund dieser Diagnose wurde unsere Mandantin zunächst stationär im Klinikum aufgenommen.
Aufgrund einer OP-Überbelastung verlegte man unsere Mandantin jedoch noch am selben Tag in eine andere Klinik (die der Antragsgegner).
Kurz vor 17 Uhr nahm man unsere Mandantin dort auf. Einen Gips legte man ihr nicht an. Nur zwei Stunden nach ihrer Aufnahme wurde unsere Mandantin operiert. Die Behandler führten eine offene Reposition der distalen Fibulafraktur, sowie der Innenknöchelfraktur und jeweils eine Osteosynthese (Knochenverbindung) mit zwei Schrauben durch.
An die Operation anschließend begannen die Behandler mit der frühen Mobilisierung unserer Mandantin. Mit Hilfe von Unterarmgehstützen sollte sie das betroffene Bein, welches in einen Vacoped-Schuh verpackt war, maximal 20 Kg schwer belasten.
Nur vier Tage nach dem operativen Eingriff wurde unsere Mandantin aus der stationären Behandlung entlassen. Die beschriebene Frühmobilisation führte sie noch weitere 7 bis 8 Wochen durch. Schließlich wurden die Fäden an der Wunde entfernt.
Als unsere Mandantin ihren Fuß eines Tages wieder ganz belasten durfte, stellte sie überrascht fest, dass etwas nicht in Ordnung war: Der Fuß ist sehr instabil und knickt beim Laufen ab. Schnell zeigten sich Schwellungen und Belastungsschmerzen.
Aufklärungsfehler - Unwirksame Einwilligung.
Den Behandlern sind vorliegend eine Reihe an Fehlern unterlaufen. Unsere Mandantin wurde schon nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Das Gesetz bestimmt, dass ein Patient vor einer Behandlung über die Art der konkreten Behandlung, ihre Tragweite und ihre Risiken und über vorhersehbare und typischerweise erforderliche Nachbehandlungen hingewiesen werden muss. Außerdem muss der Patient über alternative Behandlungsmöglichkeiten informiert werden, sofern im konkreten Fall eine echte Alternative besteht, die gleiche Chancen aber andere Risiken birgt.
Ziel dieser umfassenden Aufklärung ist es, die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten zu sichern, und insofern eine wirksame Einwilligung des Patienten in die gewählte Behandlung zu erreichen. Bestehen Aufklärungsfehler, also hat der Behandler das mit dem Eingriff verbundene Risiko beispielsweise verharmlost, so ist die Einwilligung unwirksam.
Unsere Mandantin war vor ihrer Operation nicht über Behandlungsalternativen und die Erfolgsaussichten aufgeklärt worden. Zwar fand ein Aufklärungsgespräch statt, in diesem vermittelte der Behandler unserer Mandantin jedoch das Gefühl, dass sie ihren Fuß nach der Operation zweifelsohne genauso würde belasten können, wie davor. Mögliche Einschränkungen wie etwa Schwellungen oder Bewegungseinschränkungen fanden keinerlei Erwähnung.
Da unsere Mandantin erst zwei Stunden vor dem Eingriff in das Klinikum eingeliefert wurde, fand die Aufklärung sehr kurz vor der Operation statt. Eine schonungslose und umfassende Aufklärung hätte unsere Mandantin in einen echten Entscheidungskonflikt gebracht, bei dem sie sich eine zweite ärztliche Meinung eingeholt hätte.
Gravierende Behandlungsfehler.
Den Ärzten sind zudem Behandlungsfehler unterlaufen. Zum einen gelten Beschwerden wie die unserer Mandantin (chronische Knöchelschmerzen) als Symptom einer unzureichend behandelten Sprunggelenksfraktur. Insofern wurde hier nicht lege artis gehandelt.
Des Weiteren war der Eingriff in diesem Fall schon gar nicht indiziert. Unsere Mandantin hatte lediglich eine sogenannte „Weber-A-Fraktur" erlitten, für die die Leitlinie eine rein konservative Therapie mittels Ruhigstellung und schmerzadaptierter funktioneller Belastung vorsieht. Auch hinsichtlich des Ausrisses am Außenband wäre es risikoarmer gewesen, eine Schiene zur Stabilisierung des betroffenen Beins zu verschreiben. Dass sich die Behandler dennoch für einen operativen Eingriff entschieden, entsprach nicht dem fachärztlichen Standard und stellt insofern einen Behandlungsfehler dar.
Da es sich vorliegend um grobe Fehler handelt, kommt unserer Mandantin die Beweislastumkehr zugute.
Für unsere Mandantin fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die enormen Beeinträchtigungen unserer Mandantin in ihrem privaten und beruflichen Alltag zu berücksichtigen. Chronische Schmerzen, tägliche Schmerzattacken und dauernde Bewegungseinschränkungen machen es unserer Mandantin unmöglich, ihr Leben wie zuvor zu bestreiten.
Zudem verlangen wir Ersatz des bisherigen und künftigen Haushaltsführungsschadens, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die unsere Mandantin in Folge des ärztlichen Fehlverhaltens erleidet.
Wir befinden und in außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit der Gegenseite. Auf diesem Wege wollen wir für unsere Mandantin eine angemessene Entschädigung erreichen, ohne die hohen Kosten und die lange Dauer eines Gerichtsprozesses in Kauf zu nehmen.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht