
Unser Mandant stürzte auf den extendierten rechten Arm, wonach eine schmerzhafte Immobilisation des Schultergelenks bestand. Nachdem der Patient die Schulter selbst reponierte erfolgte zunächst die Ruhigstellung mittels Gilchrist-Verband. Sodann fand die weitere Behandlung unseres Mandanten ambulant und später stationär im Klinikum der Anspruchsgegner statt.
In Folge einer Röntgen- und CT-Untersuchung, die einen knöchernen Ausriss des Glenoids rechts zeigten, wurde die Indikation zur offenen Schraubenosteosynthese der Glenoidfraktur gestellt und ein Operationstermin vereinbart. Für die Operation, die offene Reposition und Schraubenosteosynthese (3,5 mm Schrauben) der Glenoidfraktur sowie Refixation des Limbus nach Bankart, befand sich unser Mandant in stationärer Behandlung in der beklagten Klinik. Es erfolgte eine atypische Versorgung mit intraartikulärer Lage der Schraubköpfe und einer Schraubenlänge von 3,5 mm.
Therapiefehler.
Vorliegend erfolgte eine atypische Versorgung mit intraartikulärer Lage der beiden Schraubköpfe. Medizinischer Standard ist hingegen die Positionierung der Schrauben vom Glenoidrand her, um Schäden am Humerus zu vermeiden und Impingement-Problematiken vorzubeugen. Selbst in Fällen, in denen die intraartikuläre Positionierung der Schrauben, wie sie hier erfolgte, aus biomechanischen Gründen der Fraktustabilisierung erforderlich ist, muss eine entsprechend kleinere Schraube oder ein Doppelgewindeschraubensystem verwendet werden. Vorliegend wäre eine extraartikuläre Fixation unproblematisch möglich gewesen. Dass eine solche nicht erfolgte, sowie dass sodann trotz der atypischen Positionierung der Schrauben große Schrauben von 3,5mm verwendet wurden, stellt einen Behandlungsfehler dar. Durch diesen Behandlungsfehler wurde unter anderem der Humeruskopfknorpel unseres Mandanten stark geschädigt.
Aufgrund der fehlerhaft eingesetzten Schraubköpfe litt unser Mandant seit der Operation an belastungsabhängigen Schmerzen mit intermettierenden Kribbel-Parästhesien. Die postoperativen Kontrollen in der Klinik beschreiben dennoch eine „korrekte Schraubenposition bei regelrechter Fragmentstellung“. Hinsichtlich der bestehenden persistierenden Bewegungseinschränkung der betroffenen Schulter empfahlen Behandler lediglich eine weitere physiotherapeutische Behandlung. Auf weitere Kontrollbefunde wie eine CT- oder MRT Diagnostik wurde verzichtet.
Befunderhebungsfehler.
Die behandelnden Ärzte des Klinikums haben es bei unserem Mandanten versäumt nach der Operation im Rahmen der Nachkontrollen alle erforderlichen Befunde zu erheben.
Obgleich bei unserem Mandanten seit der Operation Schmerzen und Bewegunseinschränkungen in der betroffenen Schulter auftraten, unterließ es der Behandler, eine Schnittbilddiagnostik zur definitiven und eindeutigen Klärung der anatomischen Lage der eingebrachten Schrauben durchzuführen, was einen Befunderhebungsfehler darstellt. Die Erhebung solch notwendiger Befunde hätte die Fehllage der eingesetzten Schrauben früher zeigen und so hätte eine Re-Intervention hätte früher erfolgen können. Die durch die mechanische Reibung der Schraubenköpfe am Humeruskopfknorpel entstandenen Schäden, sowie die Schäden an der Supraspinatus- und Subscapularissehne (die insbesondere auch durch die durch den Behandler verschriebene Physiotherapie verursacht wurden), hätten so vermieden werden können.
Es liegt ein Diagnosefehler vor. Vorliegend zeigt bereits die intraoperative Röntgenaufnahme die Schraubfehllage. Dies wurde jedoch nicht erkannt. In der Konsequenz erfolgte keine adäquate Reaktion auf den bestehenden Befund. Die Schrauben verblieben in ihrer fehlerhaften Position. Hierdurch wurden die bei unserem Mandanten eingetretenen Schäden am Humeruskopfknorpel sowie die Schäden an der Subscapularissehne verursacht.
Vorliegend hat der Behandler unserem Mandanten die Fortsetzung der physiotherapeutischen Maßnahmen trotz der bestehenden intraartikulären Schraubenlage verordnet. Die Physiotherapie trug durch die bei Bewegung entstehende mechanische Reibung der falsch liegenden Schrauben auf den Humeruskopfknorpel erheblich zu dessen Schädigung bei. Die Verordnung der Physiotherapie trotz der bestehenden Fehllage stellt einen weiteren Behandlungsfehler dar.
Letztlich stellte sich unser Mandant aufgrund der bestehenden Beschwerden in einem anderen Klinikum vor.
Die dortigen Untersuchungen zeigten das Ausmaß der fehlerhaften Operation und Behandlung unseres Mandanten in der Klinik der Anspruchsgegner. Die dortigen Behandler diagnostizierten eine Schädigung des Humeruskopfes, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit gelenkseitiger hochgradiger Partialruptur, eine Signalalteration der Subscapularissehne bei Tendinopathie sowie oarteille Einrisse der Sehne des M. infraspinatus. Die Behandler stellen die Indikation zur Revisionsoperation aufgrund der bestehenden intraartikulären Schraubenlage. Die Revisionsoperation fand zeitnah statt. Entfernt wurden die zwei zuvor eingesetzten 3,5 mm Kleinfragmentschrauben mit Unterlegscheiben. Im Rahmen der Operation wurden folgende Zusatzbefunde vermerkt:
- Schäden an der Supraspinatussehne
- Signalalteration der Subscapularissehne bei Tendopathie und partielle Einrisse der Sehne des M. infraspinatus
- Eine Synovialitis
- Glenoidale Knorpelschäden inferior Grad II - III
- Arrosionen des Humeruskopfes
Dauerschaden.
Bis heute leidet unser Mandant unter Schmerzen in der betroffenen rechten Schulter. Vor allem das Tragen und Heben von Gegenständen ist nur eingeschränkt und unter Schmerzen möglich. Der Schmerz belastet unseren Mandanten sogar bei den kleinsten alltäglichen Dingen wie etwa dem Zähneputzen. Deshalb erledigt unser Mandant die meisten Aufgaben nur noch mit links, auch aus Angst vor weiteren Schäden und noch stärkeren Schmerzen. Der linke Arm ist durch die Schonung des rechten Arms überbelastet, sodass auch dort Schmerzen auftreten. Insgesamt ist unser Mandat aufgrund der Behandlungsfehler in jedem Lebensbereich stark eingeschränkt.
Seinen Beruf als Portier, bei dem das Tragen von schweren Koffern zu den Hauptaufgaben zählt, kann unser Mandant nur noch eingeschränkt und mit dem linken Arm ausüben.
Unser Mandant muss regelmäßig Schmerzmittel nehmen. Eine Omarthrose ist aufgrund des behandlungsfehlerbedingten Gelenkverschleißes in der Schulter in der Zukunft sehr wahrscheinlich. Es liegt ein echter Dauerschaden mit Verschlechterungstendenz vor.
Hätten die behandelnden Ärzte die Operation als eine extraartikuläre Fixation, hilfsweise mit geeigneten, kürzeren Schrauben, durchgeführt, wäre es nicht zu einer Schädigung des Humeruskopfknorpels und der Supraspinatus- und Subscapularissehne gekommen. So wäre die Revisions-Operation nicht notwendig gewesen und auch die Folgeschäden (Schmerzen beider Arme, Arthrosegefahr) wären dann nicht eingetreten.
Hätte der Behandler im Rahmen der intraoperativen Röntgenkontrolle die Fehllage der Schrauben erkannt, oder hätte zumindest im Rahmen der Nachkontrollen unseres Mandanten eine weitergehende Befunderhebung (CT, MRT) stattgefunden, anhand derer die Fehllage erkannt worden wäre, so hätte rechtzeitig reagiert und damit der starke Gelenksabrieb, also das hohe Ausmaß der Schäden, verhindert werden können.
Hätte der Behandler im Rahmen der Nachkontrollen keine physiotherapeutischen Maßnahmen verordnet, so hätte es weniger mechanische Reibung auf den Humeruskopf gegeben und die eingetretenen Schäden wären nicht in dem jetzigen - hohen - Ausmaß eingetreten.
Für unseren Mandanten fordern wir ein angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro. Außerdem verlangen wir Ersatz der unserem Mandanten entstandenen materiellen und materiellen Schäden (Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden u.a.). Im Rahmen von außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen streben wir eine zügige und kostengünstige Entschädigung für unseren Mandanten an.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht