Unsere Mandantin litt seit 2016 an einer Hiatushernie. Deshalb wurde die Mandantin wegen der Hiatushernie und den auftretenden Refluxbeschwerden zur Durchführung einer laparoskopischen Fundoplikatio in Klinikum der Anspruchsgegner stationär aufgenommen. Post-operativ kam es zu starken Schmerzen. Eine ausreichende Befunderhebung im Klinikum unterblieb zunächst. Eine CT-Untersuchung zeigte schließlich eine Mediastinitis und ein akutes Abdomen mit Peritonitis.
Wegen ersten Anzeichen einer Sepsis wurde die Mandantin sodann in ein anderes Klinikum verlegt. Insgesamt gestaltete sich der postoperative Verlauf sehr kompliziert.
Post-operativ kam es zu einem septischen Schock, einem Pneumothorax rechts mit Weichteilemphysem, Pleuraerguss links, einem akutem Nierenversagen und einer Störung der plasmatischen Gerinnung.
Zur Behandlung der bei unserer Mandantin bestehenden Hiatushernie wurde eine laparoskopische Fundoplikatio gewählt.
Bei diesem chirurgischen Verfahren wird eine Manschette aus Magen um den unteren Teil der Speiseröhre gebildet.
Im Vorfeld des Eingriffs wurde die Mandantin im Rahmen des Aufklärungsgesprächs nur über die allgemeinen Operationsrisiken aufgeklärt. Über das Risiko einer Perforation des Ösophagus oder des Magens fand keinerlei Aufklärung statt. Auch auf die Möglichkeit der Verletzung nebenliegender Organe oder auf die Möglichkeit einer Dysphagie wurde unsere Mandantin nicht hingewiesen.
Aufklärungsfehler.
Die Behandlerseite hat hier gegen die Regeln der ärztlichen Aufklärung verstoßen,, da die Mandantin im Vorfeld der Operation nur über die allgemeinen Risiken aufgeklärt wurde. Über die Risiken einer Perforation des Ösophagus oder des Magens, sowie über die mögliche Verletzung benachbarter Organe und über die Möglichkeit einer Dysphagie wurde die Mandantin nicht aufgeklärt. Bei einer schonungslosen Aufklärung über die genannten Risiken hätte sich unsere Mandantin zunächst eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt, bevor sie sich für die Operation entschieden hätte.
Der operative Eingriff wurde vom Chefarzt der Abteilung durchgeführt. Die laparoskopische Präparation erfolgte mit Ultraschall. Nach Freilegung des Magenfundus führte der Operateur eine Dissektion des Omentum majus am Übergang zum Magenkorpus durch. Anschließend erfolgte eine Fundoplikatio mit typischer Fixierung mittels dreier Mersilennähte.
Nur knapp eine halbe Stunde, nachdem unsere Mandantin vom Aufwachraum auf die normale Station verbracht wurde, begannen starke Schmerzen aufzutreten. Eine Laborkontrolle ergab einen auffälligen Leukozyten-Wert (22,2).
Insgesamt nahm der Behandler mehrmals Blut bei der Patientin ab. Dabei ging er sehr grob vor und spannte das Gummiband zum Anstauen des Blutes so ruckartig fest, dass sich die drunterliegende Haut einklemmte und so mehrmals aufgeschürft wurde. Nachdem unsere Mandantin den Behandler auf sein grobes Vorgehen aufmerksam gemacht hatte, fragte dieser die anwesende Tochter unserer Mandantin, ob ihre Mutter zuhause auch immer „so wehleidig“ sei.
Die Patientin bekam Schmerzmittel verabreicht. Die Schmerzen blieben trotzdem bestehen. Ein Röntgen des Thorax ergab keine Hinweise. Unsere Mandantin klagte nun auch über zunehmende Übelkeit und begann bis zu 39,5 Grad zu fiebern. Die Behandler veranlassten eine antibiotische Therapie. Eine erneute Laborkontrolle zeigte zwar eine normalisierte Leukozytenzahl, allerdings war der CRP-Wert erhöht (52,3 mg/l).
Zwar existiert die Bildgebung einer Abdomen-Sonographie dieser Nacht um 01.30 Uhr, jedoch gibt es zu diesen Bildern keinen Befund. Eine klassischer klinischer Bauchbefund wurde nicht veranlasst.
Einige Stunden später zeigte eine CT-Untersuchung um 10.26 Uhr ein 4 Quadranten-Aszites. Die daraufhin durchgeführte Laparoskopie zeigte fibrinöse ausgedehnte 4-Quadrantenperitonitis.
Befunderhebungsfehler.
Schon während der CT-Untersuchung ergaben sich Zeichen einer Sepsis. Unsere Mandantin wurde deshalb auf die Intensivstation des Hauses verlegt und es wurde noch am selben Tag die Verlegung mit Notarzt in das Klinikum veranlasst.
Insgesamt fühlte sich unsere Mandantin im Klinikum der Anspruchsgegner nicht gut betreut. Über den gesamten Zeitraum nach der Operation bis hin zu ihrer Verlegung in ein anderes Klinikum wurden die Schmerzen und Beschwerden unserer Mandantin nicht ernst genommen. Sie wurde als wehleidig abgestempelt, obwohl die Sepsis bereits begonnen hatte und sie unter enormen Schmerzen und Fieber litt. Im Überwachungsblatt vom ist um 02.00 Uhr vermerkt, „steigert sich rein“. Dies erscheint vor dem Hintergrund des sich zu diesem Zeitpunkt bereits dramatisch zuspitzenden gesundheitlichen Zustandes unserer Mandantin schlichtweg unverständlich.
Im zweiten Klinikum erfolgte noch am Tag der Einlieferung eine Gastroskopie. Die Behandler stellten keine Auffälligkeiten des Ösophagus fest. Sie vermuteten einen Riss der Fundusmanschette und nahmen in diesem Rahmen eine nicht sicher nachweisbare Magenperforation an.
Ab 15.45 Uhr erfolgte eine Laproskopie mit Nachweis der 4-Quadrantenperitonitis. Der Perforationsnachweis gelang im Rahmen der Laproskopie nicht. Kurz nach der Laproskopie entleerte sich enterale Flüssigkeit über die zum linken Oberbauch geführte Drainage. Deshalb erfolgte nur zwei Stunden nach der Laproskopie eine Laparotomie. Hierbei zeigten sich 2 Perforationen an der Hinterseite des Magenantrums, die übernäht wurden.
Postoperativ wurde unsere Mandantin bei septischem Organversagen auf die Intensivstation verbracht. Dort musste sie beamtet und ihr Kreislauf unterstützt werden. Insgesamt lag unsere Mandantin zwei Mal im Koma. Aufgrund eines Pleuraergusses musste eine eine Thoraxdrainage rechts eingelegt werden. Nach der Extubation stabilisierte sich der gesundheitliche Zustand unserer Mandantin, sodass sie schließlich auf die Allgemeinstation verlegt und sodann aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden konnte.
Während des Aufenthalts im zweiten Klinikum litt unsere Mandantin unter Schmerzen an ihrem kompletten Oberkörper und an ihren inneren Rippen, die durch die Drähte der Thorax-Drainagen verursacht wurden. Durch das ständige Liegen und durch den Einsatz des Beatmungsgeräts kam es zu starken Rückenschmerzen. Die Beatmung führte zudem zu offenen Lippen und einer offenen Nase. Noch Wochen nach ihrer Entlassung hielten die Rückenschmerzen und die Wundschmerzen an der Nase an. An der Nase ist bis heute eine Narbe verblieben.
Dauerschaden.
Die verzögerte Befunderhebung∫ hat dazu geführt, dass die notwendige Re-Operation zu spät erfolgte und sich bei der Mandantin so eine Sepsis entwickeln konnte.
Von den Folgen der behandlungsfehlerbedingten Sepsis und dem dadurch bedingten schweren postoperativen gesundheitlichen Verlauf hat sich die Mandantin bis heute nicht erholt. Unsere Mandantin hat eine große und breite Narbe quer über ihren Bauch. Aufgrund des erlittenen Traumas leidet unsere Mandantin an Schlafstörungen und Panikattacken. Bauchschmerzen treten immer noch auf. Zudem bestand noch etwa zwei Monate nach der Operation ein Taubheitsgefühl am ganzen Bauch.
Der Reflux wurde durch die Operation nicht vollständig behoben. Deshalb ist unsere Mandantin auf die lebenslange Einnahme von Pantroprazol angewiesen. Bis heute fällt unserer Mandantin die Bewältigung ihres Alltages psychisch und körperlich schwer. Lange Zeit nach der Operation konnte unsere Mandantin die körperliche Nähe in ihrer Partnerschaft kaum zulassen, da sie noch mit Schmerzen im gesamten Bauchbereich zu kämpfen hatte und sich aufgrund der großen Narbe nicht attraktiv fühlte.
Durch die posttraumatische Belastung musste unsere Mandantin ihren Job im Einzelhandel kündigen, da der hohe Geräusch- und Stresspegel bei der Arbeit eine unerträgliche Belastung für sie darstellte.
Nun ist unsere Mandantin zum zweiten Mal schwanger und sorgt sich sehr um ihre behandlungsfehlerbedingte finanziell schwierige Situation.
Der Umstand, dass die Mandantin mit ihren Beschwerden nicht ernst genommen wurde, hat nicht nur zu Ängsten, sondern auch zu einem Vertrauensverlust in die Ärzte geführt.
Schmerzensgeld.
Die körperlichen und psychischen Folgen der fehlerhaften Behandlung im Klinikum der Anspruchsgegner sind für die Mandantin gravierend. Es liegt ein echter Dauerschaden mit Verschlechterungstendenz vor.
Hätten die behandelnden Ärzte die postoperativ auftretenden Beschwerden unserer Mandantin ernst genommen und unverzüglich eine umfassende Befunderhebung - ein klinischen Bauchbefund - veranlasst und die Abdomen-Sonographie ausgewertet, so wären die Mediastinitis und die Peritonitis rechtzeitig erkannt worden. Die Re-Operation hätte dann rechtzeitig erfolgen und die Sepsis verhindert werden können.
Hätte der Behandler unsere Mandantin vor dem Eingriff schonungslos über die allgemeinen Risiken hinaus auch über das Risiko einer Perforation der Speiseröhre oder des Magens aufgeklärt, hätte sich unsere Mandantin zunächst eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt und nochmals über die Entscheidung für den Eingriff nachgedacht.
Für unsere Mandantin fordern wir nun Schmerzensgeld und Schadensersatz. Hierzu treten wir mit den Anspruchsgegnern in außergerichtliche Regulierungsverhandlungen. Unser Ziel ist es, auf diesem Weg eine schnelle und kostengünstige Lösung für unsere Mandantschaft zu erreichen.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht