Unser Mandant wurde eines Tages wegen Schmerzen am rechten Knie durch seinen Arzt untersucht, welcher ihn daraufhin für eine MRT-Untersuchung in eine Radiologie überwies. Dort wurde ein Schaden am Innenmeniskus des rechten Knies mit komplexer Rissbildung am Hinterhorn entdeckt. Aufgrund dessen wurde entschieden, eine ambulante OP im nahegelegenen Klinikum durchzuführen.
Knapp einen Monat später wurde daraufhin eine Innenmeniskusteilresektion durch einen Facharzt für Orthopädie vom Zentrum für Sportmedizin des städtischen Klinikums, der Anspruchsgegnerin, durchgeführt. Nach ein bis zwei Wochen sollte unser Mandant wieder laufen können.
Der Arzt des Mandanten führte die Nachuntersuchungen durch, wobei nach besagten 2 Wochen nach der Operation keine Besserung der Schmerzen in Sicht war.
Nach 6 Wochen voller Schmerzen, wovon er die ersten 4 Wochen nur mit zwei Unterarm-Gehhilfen laufen konnte, bat bat der Mandant seinen Arzt um eine erneute MRT-Untersuchung um herauszufinden woher die Schmerzen kommen. Als Antwort erhielt er nur, dass dies aufgrund der Schwellungen bzw. Flüssigkeit im Knie noch nicht möglich sei, da man nichts sehen würde.
Unser Mandant versuchte dann nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit trotz Schmerzen wieder seinem Beruf nachzugehen, jedoch funktionierte dies nur humpelnd mit sporadisch auftretenden, extrem schmerzhaften und stechenden Schmerzen im Knie.
Grober Behandlungsfehler.
Dies ging ohne spürbare Besserung so weiter, da er der Annahme war, dass sich die Flüssigkeit (vermutlich geronnenes Blut von der OP) noch nicht aufgelöst habe. Etwa 6 Monate nach dem Eingriff bestand er auf eine neue MRT-Untersuchung zur Ursachenklärung, da es immer noch nicht besser war.
Schließlich wurde die notwendige Untersuchung in einem Klinikum durchgeführt. Als Diagnose wurde eine beginnende Zystenbildung am beschädigten Oberschenkel (direkt über der operierten Meniskusstelle) mit einem ausgeprägten Begleitödem, einer fokalen Durchblutungsstörung und Osteonekrose am umliegenden Knochenbereich festgestellt. Außerdem ist auf den MRT-Befunden eine halbmondförmige Eindruckstelle am Knochen zu sehen, wodurch vermutet werden kann, dass dort ein hoher Druck ausgeübt wurde.
Kurz darauf fand eine zweite Operation statt, bei der versucht wurde, durch Bohrungen in den geschädigten Oberschenkelknochen das absterbende Knochengewebe zu reaktivieren und die Durchblutung anzuregen.
Mehrere Tage lang befand sich unser Mandant in stationärer Behandlung und musste sich auch danach regelmäßigen weiteren Untersuchungen unterziehen, wobei offen blieb, ob die Operation gelungen ist.
Erst nach ca. 14 Wochen nach der Operation konnte unser Mandant langsam sein Knie wieder belasten. Trotzdem fällt ihm nach wie vor das Gehen schwer.
Dauerschaden.
Bis heute hat er extreme Bewegungseinschränkungen, Rückenschmerzen, Schmerzen im linken Knie, in den Handgelenken und im linken Ellenbogen, da er mit Belastungsverlagerungen zu kämpfen hat. Falls die fokale Durchblutungsstörung nicht gestoppt und die Durchblutung nicht reaktiviert werden kann, müsste als nächstes eine Knieprothese eingesetzt werden.
Angst und das Gefühl von Hilflosigkeit belastet ihn psychisch extrem und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben findet kaum bis gar nicht statt. Er ist durchgehend auf die Unterstützung Anderer angewiesen und sein Leben spielt sich nur noch in seinen eigenen vier Wänden ab.
Freizeitaktivitäten, Sport, Reisen und Autofahren sind nicht mehr möglich. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ist dauerhaft unter Spannung, da auch sie in Mitleidenschaft gezogen wird. Depressionen machen sich bemerkbar.
Durch die langen Krankheitsphasen muss er in seinem Beruf vertreten werden, wodurch die Möglichkeit besteht, dass er seinen gut bezahlten Arbeitsplatz verlieren wird. Dazu kommt, dass unser Mandant 6 Wochen nach der ersten und 14 Wochen nach der zweiten Operation arbeitsunfähig war.
Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Behandlung unseres Mandanten im Hause des Klinikums war grob fehlerhaft. Insbesondere eine frühere Nachkontrolle hätte stattfinden müssen, wodurch es zu keiner Osteonekrose und Zystenbildung gekommen wäre.
Letztlich hätte unser Mandant präoperativ über die Anwendung von Hebelwerkzeugen, dessen Risiken zur Einsetzung einer Knieprothese führen können, informiert werden müssen. Wäre dies geschehen, hätte er sich voraussichtlich zuerst eine Zweitmeinung eingeholt bzw. über Alternativen Gedanken gemacht.
Wir beantragen die Durchführung eines MDK-Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.
Unser Ziel ist die außergerichtliche Regulierung der Ansprüche des Mandanten. So vermeiden wir die lange Dauer und die hohen Kosten eines Gerichtsprozesses.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht