Bei unserem Mandanten wurde in Folge eines Unfalles (Sturz von der Leiter) eine per-/ subtrochantärce Fermufraktur rechts (AO 31A3) diagnostiziert.
Die Behandler im stellten die Indikation für eine operative Versorgung. Mit dem Mandanten wurde die Implantation eines Femurnagels vereinbart.
Für den operativen Eingriff begab sich der Mandant in stationäre Behandlung in einem Klinikum. Die operative Versorgung der Fraktur fand sodann dort statt. Hierbei wurde dem Mandanten ein Femurnagel (Vitus-PF), bestehend aus einer 80 mm Antirotationsschraube und einer 100 mm Schenkelhalsschraube aus Titan der Firma der Anspruchsgegner implantiert.
Der eingesetzte Femurnagel bot keine ausreichende Stabilisierung der Fraktur. So kam es innerhalb der ersten 6 Wochen nach der Implantation zu einem Bruch der distalen Verriegelungsschraube und einer Dislokation der Antirotationsschraube bei unserem Mandanten. Mit anderen Worten war die eingesetzte Prothese aus dem Hause der Anspruchsgegner mangelhaft, was vorliegend in einem Implantatbruch mündete.
Hierdurch erlitt unser Mandant eine Beinlängendifferenz von 4 cm und einen Beckentiefstand. Unser Mandant musste sich einer Re-Operation unterziehen, bei der die gelockerte Antirotationsschraube entfernt wurde. Post-Operativ kam es zu einer Wundheilungsstörung, wegen der sich der Mandant in Behandlung in einer Gemeinschaftspraxis begab.
Zusätzlich war eine weitere Re-Operation aufgrund der bestehenden Non-Union der Fraktur notwendig, welche durch den instabilen Femurnagel begünstigt wurde. Hierbei erfolgte die operative Entfernung von Marknagel und Verriegelungsbolzen, eine Osteotomie und Kortikotomie des proximalen Femur, eine korrigierende Osteotomie, eine Knochenentnahme Femur und Becken, eine valgisierende, verlängernde und retrovertierende Ostesynthese, sowie eine Augmentation der Knochen.
Mangelhaftes Medizinprodukt.
Über einen Zeitraum von einem Monat musste sich der Mandant einer ambulanten Rehabilitation in einer Reha-Klinik unterziehen. Die durch den Schraubenbruch verursachte Beinlängendifferenz musste durch Einlagen ausgeglichen werden.
Auch nach der erneuten Operation ist der Mandant nicht beschwerdefrei. Es besteht unter anderem: Ein Markraumdefekt nach PFN im Femurschaft, eine, Spongiosaanlagerung im Bereich der Pseudarthrose, deutliche Ausbildung von Knochenbrüchen fortgeschrittene, nicht sicher abgeschlossene knöcherne Durchbauung, fehlende periostale Kallusbildung, verbliebender Schraubenrest am distalen Femur, posttraumatisch deutliche Varusstellung des Schenkelhalses.
Aktuell befindet sich der Mandant in der krankengymnastischen Nachbehandlung. Der Mandant kann sich nur mit Hilfe von zwei Unterarmgehstützen im Zweipunktgang und ohne Belastung des rechten Beines fortbewegen. Dabei treten ziehende Schmerzen in der Gesäßmuskulatur und im Bereich des lateralen Oberschenkels auf. Unser Mandant ist auf die regelmäßige Einnahme von Scherzmittel angewiesen.
Der wackelnde Gang und die dauerhaften Schmerzen im Hüft-, Rücken- und Beinbereich führen zu einer dauerhaft präsenten körperlichen und psychischen Belastung des Mandanten, die sich in allen Bereichen seines Lebens auswirkt. Aufgrund der Schmerzen ist es unserem Mandanten bis heute nicht möglich, nachts durchzuschlafen. Die regelmäßige Physiotherapie und die erforderlichen Nachbehandlungen stellen einen großen zeitlichen Aufwand für den Mandanten dar. Auch beruflich ist der Mandant in Folge der gesundheitlichen Schäden eingeschränkt.
Die körperlichen und psychischen Folgen des implantierten fehlerhaften Femurnagels der Firma der Anspruchsgegner durch die behandelnden Ärzte sind für den Mandanten gravierend. Es liegt ein echter Dauerschaden mit Verschlechterungstendenz vor.
Dauerschaden.
Bis heute ist unser Mandant durchgehend auf Krankengymnastik angewiesen.
Aufgrund des fehlerhaften Implantats haftet der Hersteller gemäß §§ 1, 3 ProdHaftG sowie aus § 823 Abs. 1 BGB.
Die Gesellschaft der Anspruchsgegner ist Hersteller des dem Mandanten eingesetzten Femurnagels i.S.d. § 4 ProdHaftG.
Der „Femurnagel, bestehend aus einer 80 mm Antirotationsschraube und einer 100 mm Schenkelhalsschraube aus Titan“ war auch fehlerhaft.
Fehlerhaft ist ein Produkt gemäß den §§ 2, 3 ProdHaftG dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden konnte.
Vorliegend brach die distale Verriegelungsschraube und die Antirotationsschraube lockerte sich. Beides geschah wenige Wochen nach der Implantation des Femurnagels. Da beide Ereignisse ohne erhöhte Belastungen geschahen, ist ein Materialfehler für den Bruch kausal. Wäre die Prothese nicht fehlerhaft gewesen, wäre es nicht bereits so kurze Zeit nach der Implantation zu einem Materialbruch gekommen. Die Prothese entsprach daher nicht den Sicherheitsanforderungen, die objektiv zu erwarten waren.
Aufgrund der fehlerhaften Prothese wurde die Gesundheit unseres Mandanten durch den erlittenen Prothesenbruch auch iSd § 823 I Abs. I BGB in haftungsbegründender Art und Weise geschädigt.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht