Unsere Mandantin begab sich zu einem ersten Gespräch in die Praxis der Anspruchsgegner, eine Gemeinschaftspraxis für Orthopädie. Grund für ihre Vorstellung in der Praxis der Anspruchsgegner waren die starken Schmerzen im rechten Knie, die sschon seit Jahren immer wieder bei der Mandantin bestanden. Aufgrund dieser Beschwerden wurde unsere Mandantin von ihrem Hausarzt dorthin überwiesen.
Der Behandler diagnostizierte einen Innenmeniskusriss, welcher sich durch die späteren Röntgenaufnahmen am selben Tag in der Praxis der Anspruchsgegner bestätigte. Bei der Nachbesprechung wurde (im Beisein einer Arzthelferin) entschieden, eine ambulante Arthroskopie-Operation durchzuführen.
Hier liegt ein Therapiefehler vor.
Vorliegend bestand bereits keine Indikation für die Durchführung einer Arthroskopie. Das präoperativ angefertigte MRT zeigt keine Pathologika, die eine arthoroskopische Sanierung dringlich nahegelegt hätte.
Insofern bestand keine absolute Indikation für die Durchführung der Arthroskopie. Dass der Behandler die arthroskopie als alternativlose Therapie dennoch veranlasste, entspricht nicht dem fachärztlichen Standard. Es liegt ein Therapiefehler vor, für den die Behandlerseite haftet.
Das Aufklärungsgespräch über die Vor- und Nachteile einer solchen Operation führte der Behandler ziemlich zügig durch, wodurch die Mandantin kaum eine Chance bekam, über eine Ablehnung der Operation nachzudenken. Unserer Mandantin wurde lediglich mitgeteilt, dass eine Arzthelferin den Rest des Aufklärungsbogens später mit ihr zusammen ausfüllen wird. Aufgrund des nur oberflächlichen Gesprächs, bei dem die Mandantin keine Gelegenheit bekam, etwaige Rückfragen zu stellen, war es der Mandantin nicht möglich, sich ein fundiertes Bild über die Art, den Umfang und die Risiken der geplanten Arthroskopie zu machen. Insbesondere der Umstand, dass eine Arzthelferin und nicht der Behandler selbst einen großen Teil des Aufklärungsgespräches mit der Mandantin übernahm, führte dazu, dass die Mandantin nicht dazu in der Lage war, sich fundiert für oder gegen den geplanten Eingriff zu entscheiden.
Dies stellt einen Aufklärungsfehler dar.
Die Mandantin hatte keine Gelegenheit Rückfragen zu stellen oder sich in Ruhe eine fundierte Meinung zu bilden, ggf. eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Insbesondere über die Risiken von Hämatomen und einer anschließenden Einblutung, sowie über das Risiko einer hierdurch eingeschränkten Kniegelenksbeweglichkeit wurde die Mandantin nicht aufgeklärt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden absoluten Indikation als Aufklärungsfehler zu bewerten, da bei Bestehen einer nur relativen oder sogar zweifelhaften Indikation erhöhte Anforderungen an die ärztliche Aufklärung zu stellen sind.
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall keinesfalls entsprochen. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sich die Mandantin in einem echten Entscheidungskonflikt befunden und sich zunächst eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt. Es liegt ein Aufklärungsfehler vor, für den die Behandlerseite haftet.
Aufklärungsfehler.
Circa eine Woche vor der Operation sollte ein Vorgespräch mit dem Anästhesisten stattfinden. Unsere Mandantin hatte hierfür mehrmals telefonisch versucht, einen Termin in der Praxis der Anspruchsgegner auszumachen - leider vergeblich. Aufgrund des bislang noch nicht stattgehabten Vorgesprächs hatte sich die Mandantin bereits darauf eingestellt, dass die Operation vermutlich verschoben werde. Entgegen den Erwartungen der Mandantin fand die Operation jedoch trotz des bislang unterbleibenden Vorgesprächs statt.
Am Tag des geplanten Eingriffes begab sich die Mandantin in die Praxis der Anspruchsgegner. Auf Nachfrage der Mandantin wurde ihr von den Arzthelferinnen und Arzthelfern mehrmals versichert, dass ein Anästhesist bald kommen würde, um das Vorgespräch noch vor dem Eingriff mit ihr duchzuführen. Dieses Vorgespräch mit dem Anästhesisten war der Mandantin sehr wichtig, da sie schon einmal eine schlechte Erfahrung mit einer Operation gemacht hatte und sich insofern dieses Mal gut informieren wollte, um sich sicher aufgehoben zu fühlen und sich bei Zweifeln doch gegen den Eingriff zu entscheiden.
Erst nachdem sie sich für den Operationsraum umziehen sollte, kam der Anästhesist zur Mandantin (ca. 5 Minuten vor der Operation!). Zu diesem Zeitpunkt hatte unsere Mandantin bereits einen psychischen Zusammenbruch, zitterte am ganzen Körper, weinte und wollte die Operation nicht mehr durchführen, da ihr keine Möglichkeit gegeben wurde, für sie wichtige Informationen in Ruhe mit dem Anästhesisten vor der Operation abzuklären.
Da der Anästhesist erheblichen Druck auf sie ausübte und ihr mit- teilte, dass sie die Kosten für die Operation in dem Fall einer „Absage“ selbst übernehmen müsse, entschied sich die Mandantin letztlich doch für den Eingriff. Unsere Mandantin stand in dem Moment der Entscheidung unter enormem Stress, so dass sie bis heute nicht weiß, was der Anästhesist zu ihr gesagt hat geschweige denn ob sie etwas unterzeichnet hat.
Hier liegt ein weiterer Aufklärungsfehler vor.
Die stattgehabte Aufklärung ist vorliegend sowohl aufgrund ihres Zeitpunktes, als auch aufgrund ihres Inhalts fehlerhaft. Der Behandler informierte die Mandantin gerade einmal 5 Minuten vor der Durchführung der Arthroskopie über die geplante Anästhesie. Damit fand die Anästhesieaufklärung, die der Mandantin aufgrund negativer Vorerfahrungen bekanntermaßen besonders wichtig war, zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Mandantin keinerlei Gelegenheit mehr hatte, das Für und Wider des geplanten Eingriffes inklusive der geplanten Anästhesie abzuwägen oder sich gar frei gegen den Eingriff zu entscheiden. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken der Anästhesie hätte sich die Mandantin möglicherweise gänzlich gegen die Durchführung der Arthroskopie entschieden. Jedenfalls hätte die Mandantin zunächst eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt, um sich ein fundiertes Bild über die Risiken der Anästhesie zu machen. Der Behandler setzte die Mandantin vorliegend außerdem intensiv unter Druck, indem er ihr drohte, die Kosten des Eingriffes im Falle einer Absage selbst tragen zu müssen. Die Mandantin sah sich folglich zur Durchführung des Eingriffes gezwungen und willigte in einem Zustand der völligen Verzweiflung in die Durchführung der Anästhesie und damit auch der gesamten Arthroskopie ein. Von ihrem Selbstbestimmungsrecht konnte die Mandantin in keiner Weise Gebrauch machen. Die mittels Drohungen und Druck erzwungene Einwilligung der Mandantin in den stattgehabten Eingriff, insbesondere in die durchgeführte Anästhesie, ist unwirksam. Es liegt ein Aufklärungsfehler vor, für den die Behandlerseite haftet.
Fehlerhaft gelegte Drainage.
Nach der Operation, noch im Aufwachraum, entdeckte die Mandantin mehrere kleine Hämatome unter ihren beiden Unterarmen und ein großes Hämatom auf ihrem linken Oberschenkel. Hierzu äußerte der Operateur lediglich, sie sei womöglich gegen die Klappe des OP-Tisches gekommen.
Kurz nach nach der Operation wurde unsere Mandantin in ein Behandlungszimmer gebracht. Dort sollte sie sich auf eine Liege legen, damit die Arzthelferin den Verband entfernen kann (ein Arzt war nicht anwesend). Ihr Knie sah dabei scheinbar nicht wie gewünscht aus, da die Arzthelferin sehr ratlos schien. Der Wunsch unserer Mandantin, dass die Arzthelferin auf einen Arzt warten soll, wurde ignoriert. Plötzlich zog die Arzthelferin die Drainage einfach heraus und unsere Mandantin verspürte eine Art Luftzug ins Innere des Knies. Es fühlte sich an, als hätte man ihre Kniescheibe „aufgepumpt“. Sie spürte sofort einen sehr starken Druckschmerz im Inneren ihres Knies und sah wie Blut aus der Wunde lief. Die Arzthelferin hatte während dem ganzen Vorgang keine Handschuhe an und hat ihre Hände auch nicht desinfiziert. Ihr Knie wurde dann wieder verbunden, damit die Blutung stoppt.
Hier liegt ein weiterer Therapiefehler vor.
Vorliegend kam es bei der Mandantin zu einer Einblutung in das Kniegelenk (Hämarthros). Die Einblutung hatte sich zum Zeitpunkt der Behandlung der Mandantin bereits offensichtlich angedeutet. Dem fachärztlichen Standard nach wäre eine umgehende Behandlung der Einblutung erforderlich gewesen, um einen bindegewebigen Umbau und eine bindegewebige Organisation des Blutes zu vermeiden. Vorliegend wäre insofern eine Punktion und eine Behandlung mittels Kompressionsverbänden, bzw. eine arthoroskopische Spülung angezeigt gewesen, um eine erhebliche Schädigung der Kniegelenksbeweglichkeit zu verhindern. Die Behandler unterließen entsprechende umgehende Maßnahmen. Erst am 8. postoperativen Tag unternahmen die Behandler eine intraartikuläre Punktion, die damit deutlich verspätet erfolgte und demnach keinen Therapieerfolg mehr erbrachte. Insgesamt war die Nachbehandlung der Mandantin durch die Anspruchsgegner lückenhaft.
Ein weiterer Behandlungsfehler liegt in dem Legen der Drainage bei der Mandantin. Nach einer Meniskusoperation ist das Einlegen einer Drainage nicht obligat. Drainagen sollen nur gegebenenfalls, wenn der Eingriff im durchbluteten Gewebe erfolgte und so kapsuläre Risse bestehen, eingelegt werden. Demnach sollen Drainagen in Fällen wie dem vorliegenden nur aufgrund einer besonderen Indikation, keinesfalls routinemäßig verwendet werden.
Anhaltspunkte für eine solche, besonders begründete Indikation bestanden vorliegend nicht. Demnach entsprach das Einlegen der Drainage nicht dem fachärztlichen Standard. Durch das Einlegen der Drainage kam es zu der Komplikation der Einblutung nach der Drainageentfernung. Durch ein dem Facharztstandard entsprechendes Vorgehen wäre dies vermeidbar gewesen. Es liegt ein weiterer Therapiefehler vor, für den die Behandlerseite haftet.
Außerdem entsprach das Ziehen der Drainage durch die Arzthelferin ohne Beisein eines Arztes nicht dem fachärztlichen Standard. Auch hierin ist ein Behandlungsfehler zu sehen, für den die Anspruchsgegner haften.
Re-Operation notwendig.
Trotz der stattgehabten Re-Operation leidet die Mandantin bis heute behandlungsfehlerbedingt massiv unter den Schmerzen in ihrem Knie. Aufgrund der Beschwerden kann die Mandantin am Tag maximal eine Gehstrecke von 1,5 km bewältigen. Die Mandantin kann sich kaum mehr Bücken. Ihr rechtes Knie zu beugen ist ihr nur ohne jegliche Belastung möglich. Sobald eine Belastung des rechten Knies durch alltägliche Bewegungen wie etwa Treppensteigen erfolgt, schwillt das Knie an, wodurch ein Beugen nur noch eingeschränkt möglich ist. Durch die erheblichen Bewegungseinschränkungen ist die Mandantin sowohl in ihrem privaten, als auch in ihrem beruflichen Alltag sehr eingeschränkt.
Die Mandantin leidet zudem enorm unter der psychischen Belastung, die die Behandlungsfehler und das damit für die Mandantin einhergehende Leid verursacht hat.
Das von uns beantragte MDK-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die gesamte Behandlung der Mandantin in der Praxis der Anspruchsgegner „höchst nachlässig“ und "in der Gesamtschau grob fehlerhaft“ war.
Sowohl hinsichtlich der Risikoaufklärung bezüglich der Arthroskopie als solche, wie auch bezüglich der Aufklärung über die geplante Anästhesie sind den Behandlern eine Vielzahl an Fehlern vorzuwerfen. Zudem sind den Behandlern in der Praxis der Anspruchsgegner eine Reihe an Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern unterlaufen, die zu den nun bei der Mandantin dauerhaft bestehenden Beschwerden geführt haben.
Die körperlichen und psychischen Folgen der fehlerhaften Behandlung in der Gemeinschaftspraxis der Anspruchsgegner durch die behandelnden Ärzte sind für die Mandantin gravierend. Es liegt ein echter Dauerschaden mit Verschlechterungstendenz vor.
Unser Ziel ist es, für die Mandantin einen angemessenen Ausgleich ihrer Schäden in Form eines angemessenen Schmerzensgeldes und Schadensersatz zu erreichen. Hierbei streben wir eine außergerichtliche Regulierung an. So vermeiden wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines Gerichtsprozesses.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht