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Implantat Verwechslung verursacht gravierende Geundheitsschäden - Wir fordern Schmerzensgeld.

Fachanwalt im Medizinrecht!
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Unsere Mandantin befand sich zunächst wegen einer aufgrund der bestehenden Dysplasiecoxarthrose rechts notwendigen Hüft-Operation in der stationären Behandlung im Krankenhaus der Anspruchsgegner.

 

Dort wurde eine minimalinvasive Implantation einer zementfreien Hüfttotalendprothese rechts, Pfannenbodenaufbauplastik, durchgeführt.

Geplant war es, der Mandantin eine 50 mm Pinnacle-Pfanne, neutrales Marathon PE-Inlay, 28 mm + 5-Keramikkopf forte, sowie einen Konus 12/14 mm KS08 Corail Schaft einzusetzen. So ist es auch im endgültigen Entlassbrief des Krankenhauses vermerkt.

 

Tatsächlich jedoch wurde der Mandantin ein anderer Corail Schaft implantiert, der anstelle der Größe 12 lediglich die Größe 11 aufwies. Zu dieser Verwechslung war es gekommen, da Kartons der beschichteten Schafts der Größe 12 in Wahrheit Implantate der Größe 11 beinhalteten. Im Zuge dieser Verwechslung kam es zu einer Rückrufaktion des Herstellers für die betroffenen Implantate

 

Der Operateur der Mandantin ist ein speziell für das Themengebiet der Hüft-Implantationen renommierter Arzt. Die Mandantin hat sich unter anderem aufgrund der großen Expertise des Operateurs für eine Operation im Krankenhaus der Anspruchsgegner entschieden. Der Operateur hat die Implantate prä-operativ nicht kontrolliert. Bei einer Kontrolle der Implantate auf ihre Beschaffenheit und Größe hin wäre die Verwechslung aufgefallen. Die geplante Operation hätte dann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müssen, an dem Implantate der richtigen Größe zur Verfügung standen.

 

Hier liegt ein Therapiefehler vor. 

 

Zu den Pflichten eines Behandlers zählt unter anderem auch die prä-operative Kontrolle des im Rahmen der Operation verwendeten Materials. Hätte der Behandler eine solche Kontrolle vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt, so wäre die falsche Größe des Implantats aufgefallen. Die Operation hätte dann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, zu dem das richtige Implantat verfügbar war. 

 

Selbst wenn der Behandler die falsche Größe des Implantats erst im Rahmen der Operation nach dem Herausnehmen des ursprünglichen Hüftgelenks der Mandantin bemerkt hätte, wäre der bis dahin stattgehabte Eingriff nicht reversibel gewesen. Ohne jegliches Hüftgelenk hätte die Mandantin nicht aus der Operation entlassen werden können. Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrolle des Operationsmaterials und der Implantate noch vor Beginn einer Operation eine besondere Bedeutung zu, da sich nur durch eine solche Kontrolle irreversible Schäden verhindern lassen. Vorliegend hat der Operateur eine Kontrolle der Implantate offensichtlich unterlassen. Damit hat er gegen seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag nach § 630a BGB verstoßen. 

Informationspflichtverletzung.

Zudem hat der Operateur die Mandantin auch nach der Operation nicht über die zu kurze Implantat-Länge aufgeklärt. Hier liegt eine Informationspflichtverletzung vor. 

 

Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er nach § 630c Abs. 2 S. 2 BGB den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

 

Dem Patienten steht uU auch ein Anspruch auf eine Erklärung des Behandlers zu, dass für ihn keine Umstände erkennbar sind, welche die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen können.

 

Vorliegend hat der Operateur die Mandantin post-operativ nicht auf die Verwechslung des Implantats und die damit einhergehende, zu geringe, Größe hingewiesen. Dabei ist aufgrund der Erfahrungen des Behandlers im Zusammenhang mit der Implantation von Hüftprothesen davon auszugehen, dass er die Verwechslung intraoperativ in jedem Fall bemerkt haben muss. Es drängt sich die Vermutung auf, der Behandler habe sich getreu dem Motto „wird schon gutgehen“ dafür entschieden, die Behandlung der Mandantin ungehindert mit dem eigentlich zu kurzen Implantat fortzuführen

 

Die Information der Patientin über die Verwechslung der Implantate wurde unterlassen, obwohl in einem solchen Falle gesundheitliche Konsequenzen wie unter anderem Schaftlockerungen, schlechte Gelenkmechanik oder Dislokationen drohen.

 

Auch der Entlassbrief des Krankenhauses der Anspruchsgegner erweckt den Eindruck, es habe sich um eine reibungslose Operation gehandelt, bei der das geplante Implantat der Größe 12 auch eingesetzt wurde. 

 

Selbst, als die Mandantin nur kurze Zeit nach der Operation aufgrund anhaltender Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen erneut im Krankenhaus vorstellig wurde, informierte niemand die Mandantin über die Verwechslung. Vielmehr vermutete der Behandler eine Infektion in der betroffenen Hüfte, die sich durch eine Punktion nicht bestätigen lies. Erst, als unsere Mandantin auf eigene Initiative hin eine Recherche über das ihr eingesetzte Implantat im Internet begann, erfuhr sie von der Rückrufaktion und damit von der Verwechslung der Implantate und dem Grund ihrer andauernden Beschwerden. 

 

Durch das Unterlassen der Information der Mandantin über die falsche Größe des implantierten Schafts und die möglichen Folgen der Verwechslung hat der Behandler vorliegend gegen seine Pflicht aus § 630c Abs. 2 BGB verstoßen. 

Re-Operation notwendig.

Hier liegt außerdem ein Befunderhebungsfehler vor. 

 

Obwohl der Verdacht nahe lag, dass als Ursache der anhaltenden Schmerzen der Mandantin das zu kurze Implantat in Betracht kommt, führten die Behandler lediglich eine Punktion zum Nachweis etwaiger Keime in der betroffenen Hüfte durch. Eine Röntgenkontrolle oder eine anderweitige Bildgebung zur Kontrolle der Lage des Implantats fand nicht statt. Einen solche Befunderhebung hätte zu einer früheren Diagnose des zu kurzen Schafts und damit zu einer zügigeren Planung einer Re-Operation und zu einer Verkürzung des Leidenswegs der Mandantin beigetragen. Dass die entsprechende Bildgebung nicht erfolgte stellt einen Befunderhebungsfehler dar, für den die Behandlerseite haftet. 

 

Zudem liegt ein Aufklärungsfehler vor. Die Mandantin wurde vorliegend mündlich und schriftlich über den geplanten Eingriff aufgeklärt. Zwar fanden im mündlichen Aufklärungsgespräch die allgemeinen und speziellen Operationsrisiken Erwähnung, über die Implantate, deren Verwendung geplant war, deren Hersteller, Alternativen und Funktionsweise informierte man die Mandantin allerdings nicht. Dies stellt einen Aufklärungsfehler dar. 

 

Nur bei einer vollständigen und sachgemäßen Information kann sich der Patient ein umfassendes Bild über die geplante Maßnahme machen, und sich sodann selbstbestimmt für oder eben auch gegen den Eingriff entscheiden. Hätte man die Mandantin im vorliegenden Fall darüber aufgeklärt, welches Implantat hier zur Verwendung vorgesehen war und welche alternativen Produkte existieren, so hätte sich die Mandantin in jedem Fall eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt. Für die Verletzung der Aufklärungspflicht haftet der Behandler gemäß §§ 280 iVm §§ 630e Abs. 1, 630a BGB. 

 

Letztlich erfuhr unsere Mandantin durch ihre selbständige Recherche von der Rückrufaktion der Firma über den bei ihr eingesetzten Implantat-Typ. Als sie ihre Erkenntnisse mit ihrem Hausarzt teilte, erschloss sich ihr, dass die Ursache ihrer Beschwerden in dem zu kurzen Implantat lag. 

 

Erneut vereinbarte die Mandantin einen Termin im Krankenhaus der Anspruchsgegner. Der zuständige Ambulanzarzt teilte ihr im Rahmen dieses Termins mit, dass es zwei Engstellen gäbe, die die Schmerzen verursachen könnten. In so einem Fall könne man das Implantat austauschen. 

 

Aufgrund der anhaltenden Beschwerden entschied sich die Mandantin für eine zweite Operation. Diese muss in der Zukunft noch stattfinden. Aufgrund der starken Schmerzen, unter denen die Mandantin aktuell leidet ist eine Vielzahl an Behandlungen und die regelmäßige Einnahme von Schmerzmittel notwendig. Da die Mandantin unter einer Schmerzmittelallergie leidet, entwickelte sie massive allergische Hautreaktionen, die stationär behandelt werden mussten. Innerhalb von 6 Monaten kam es so zu 4 weiteren stationären Krankenhausaufenthalten der Mandantin

Wir fordern Schmerzensgeld.

In ihrem Alltag ist die Mandantin in Folge der Behandlungsfehler stark eingeschränkt. So sind ihr die alltäglichsten Dinge, wie etwa das Ein- und Aussteigen in bzw. aus dem Auto oder das Treppensteigen kaum und nur unter Schmerzen möglich. 

 

Eine zweite Operation, mit all ihren Risiken und Nebenwirkungen, wird einen erneuten Heilungsprozess mit sich bringen, der durch eine facharztgerechte erste Operation hätte verhindert werden können. 

 

Die Mandantin ist durch die Behandlungsfehler auch in psychischer Hinsicht extrem belastet. Sie leidet unter einer ständigen Angst vor der zweiten Operation, da sie durch die stattgehabten Behandlungsfehler das Vertrauen in die Ärzte verloren hat. Zudem besteht eine ständige Angst vor der Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes und ihrer Mobilität.

 

Die körperlichen und psychischen Folgen der fehlerhaften Behandlung im Krankenhaus der Anspruchsgegner durch die behandelnden Ärzte sind für die Mandantin gravierend. Es liegt ein echter Dauerschaden mit Verschlechterungstendenz vor. 

 

Die Behandlerseite haftet aus Vertrag, mithin besteht ein Anspruch der Mandantin gegen die Behandlerseite aus §§ 280 Abs. 1, 31 BGB i.V.m dem Behandlungsvertrag. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

https://www.patientenanwaltgraf.de

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