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Patientenrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 95.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 95.000,00 Euro.

Wäre der Befund der Radiologen vom 04.08.2018, der bereits von einem bei der Mandantin vorliegenden Wirbelgleiten nach Meyerding Grad 1“ sprach, ernst genommen oder beachtet worden und wären folglich entsprechende Untersuchungen der Lendenwirbel durchgeführt worden, so wäre das Wirbelgleiten erkannt worden und hätte bereits in der Operation vom 18.09.2018 behandelt werden können.

 

Wäre ferner im Rahmen der Operation vom 18.09.2018 die Flavektomie und Dekompression umfassend, mithin tief genug durchgeführt worden, so hätte die Mandantin nicht bereits wenige Tage später erneut unter einer Spinalkanalstenose gelitten.

 

Bei Beachtung der medizinischen Standards wäre damit bereits am 18.09.2018 eine Versteifung der gleitenden Wirbel indiziert gewesen. Dies hätte der Mandantin eine lange Leidenszeit erspart. Zudem hätte die Mandantin dann nicht schmerzbedingt eine körperliche Schonhaltung eingenommen, die dazu führte, dass ihr Körper heute derart geschädigt ist, dass sie nahezu keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr ausführen kann. Der operative Revisionseingriff am 26.09.2018 wäre bei einer sorgsamen und gründlichen Dekompression am 18.09.2018 ver- mieden worden. Auch der Eingriff am 21.01.2020 wäre bei einer unmittelbar durchgeführten Wirbelversteifung im Rahmen des Eingriffs vom 18.09.2018 vermieden worden.

 

Bei einem dem Facharztstandard entsprechenden Vorgehen, wäre es bei der Mandantin nicht zu einer monatelange Kompression der Nerven gekommen (mithin nicht zu einer bis heute bestehenden Nervenschädigung), die ursächlich für ihre persistierenden neurologischen Schmerzen ist.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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