Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unsere Mandantin in Höhe von 90.000,00 Euro.
Hätten die Behandler die Mandantin dem Facharztstandard entsprechend untersucht und hätten die Behandler die Mandantin sodann adäquat behandelt, so wäre die Netzhautablösung, als Notfallsituation erkannt und rechtzeitig behandelt worden. Der Sehverlust der Mandantin wäre dann nicht eingetreten. Die erforderliche Notoperation konnte infolge der Behandlungsfehler tatsächlich jedoch erst fünf Tage nach Auftreten der Erstsymptomatik und damit zu spät durchgeführt werden, sodass es zu einem massiven Sehverlust von 60% bei der Mandantin kam, der nicht wiederhergestellt werden konnten.
In solchen Fällen aus dem Bereich Arzthaftung ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!