Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Behandlungsfehler fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 70.000,00 Euro.
Wäre zur Fixierung des großen Zehs eine hierfür geeignete Schraube verwendet worden, so hätte dies die Konsolidierung des durchtrennten Knochens nicht in der sich hier gezeigten Weise beeinträchtigt. Wäre ferner eine professionell begleitete Physiotherapie angeordnet worden, anstelle die Mandantin sich selbst zu überlassen und ihr eine vollständige Wiederbelastung nur kurz nach der Operation anzuraten, wäre verhindert worden, dass die gebrochenen Knochenfragmente sich hierdurch weiter verschieben. Dadurch wären der Mandantin nicht nur erhebliche Schmerzen erspart geblieben, sondern auch eine nun notwendige Revisionsoperation.
Wäre ferner bereits im Februar 2019 die aufgrund des Krankheitsbildes indizierte CT oder MRT Untersuchung durchgeführt worden, so wäre das behandlungsfehlerhafte Ergebnis deutlich früher erkannt worden. Hätte der Behandler wenigstens die eingeholten (unzureichenden) Röntgenbefunde sachgerecht gedeutet, wäre insbesondere der noch nicht einmal im Ansatz verheilende Knochenbruch bereits deutlich früher erkannt und eine fortdauernde Fehlbelastung des stark geschädigten Fußes vermieden worden.
In solchen Fällen aus dem Bereich Behandlungsfehler ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!