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Patientenrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 70.000,00 Euro.

Wäre nachdem die Mandantin von einem deutlichen Umknicken berichtete eine umfassende Untersuchung der Stabilität der Außenbänder am rechten Sprunggelenk vorgenommen worden, so wäre die Heilung des Bänderrisses nicht über mehrere Monate verschleppt worden und die Mandantin würde heute nicht an belastungsabhängigen stechenden Schmerzen im Sprunggelenk leiden.

 

Hätten die behandelnden Ärzte bei der Operation am 03.12.2018 die Zugschraube im Rahmen der Arthrodese nach Lapidus korrekt verschraubt, so hätte sich diese nicht ausgelockert und es wäre nicht zu einer erheblichen Begünstigung der Entwicklung einer Pseudoarthrose gekommen. Wäre die Mandantin zudem darüber aufgeklärt worden, dass das Risiko einer Pseudoarthrose beim vorliegenden operativen Eingriff vom 03.12.2018 auch bei einer sachgerechten Behandlung bereits verhältnismäßig häufig auftritt, so hätte sie nicht in die Operation eingewilligt.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Arztfehler

Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


Personenschaden

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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