Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 150.000,00 Euro.
Hätten die behandelnden Ärzte im Rahmen des Eingriffes vom 22.06.2020 eine dem fachärztlichen Standard entsprechende Sternotomie, insbesondere ein passgenaues und stabiles Zusammenfügen des Brustbeins mit Drahcerclagen, vorgenommen, wäre es nicht zum Bruch der Cerclagen und der damit einhergehenden Sternuminstabilität gekommen.
Hätten sich die Behandler im Rahmen der Eingriffe vom 22.06.2020 und vom 16.09.2020 an die geltenden Hygienevorschriften gehalten, wäre es nicht zur Infektion des Knochenmaterials im Sternum und zur Wundinfektion im Brustbeinbereich bei der Mandantin gekommen.
Wären den Behandlern die vorgenannten Fehler nicht unterlaufen, wäre die Revisionsoperation am 16.09.2020 vermeidbar gewesen. So hätte der Mandantin kein Bauchmuskel als Ersatz des Sternums entnommen und keine Haut transplantiert werden müssen. Zu der ausgeprägten Narbenhernie wäre es nicht gekommen.
Hätten die Behandler am 04.09.2020 eine Revisionsoperation veranlasst, wäre es nicht zum Bruch aller (!) Drahtcerclagen, zur Zunahme der Sternuminstabilität und zur Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Mandantin (Ausbreiten der bestehenden Infektion) gekommen. Der Mandantin wären auf diesem Wege zwei leidvolle Wochen voller Schmerzen erspart geblieben.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!