Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.
Hätten die behandelnden Ärzte im vorliegenden Fall aufgrund des bei unserer Mandantin vorliegenden Morbus Bechterew und des deshalb erhöhten Risikos für Eingriffskomplikationen einen Periduralkatheter nicht angelegt, sondern eine alternative Art der Schmerzbehandlung gewählt, hätte es bereits dem Grunde nach nicht zu dem eingetretenen Gesundheitsschaden kommen können.
Hätten die behandelnden Ärzte bei Anlage des Periduralkatheters die ordnungsgemäße Sorgfalt walten lassen, hätte ein Durchstechen der Dura vermieden werden können. Jedenfalls eine ordnungsgemäße Fixierung des Periduralkatheters hätte ein Verrutschen der Katheterspitze und eine spätere Perforation der Dura ausgeschlossen.
Hätten die behandelnden Ärzte sodann vor der repetitiven Gabe eines Anästhetikums über den noch liegenden Periduralkatheter dessen ordnungsgemäßen Sitz sorgfältig - beispielsweise mittels Aspirationsversuch oder Injektion einer Testdosis - überprüft, wäre es nicht zu einer Verabreichung des Anästhetikums in den Spinalkanal gekommen und der Herz- und Atemstillstand sowie die Reanimationspflichtigkeit inklusive sämtlicher physischen und psychischen Folgeschäden wären vermieden worden.
Auch die durch den Herz- und Atemstillstand der Mutter verursachte plötzliche Unterversorgung unserer Mandantin mit Abfall und fehlender Ableitbarkeit der kindlichen Herztöne sowie die Erforderlichkeit einer sofortigen Notsectio wäre durch eine facharztstandardgerechte Behandlung vermieden worden.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!