Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 75.000,00 Euro.
Hätte der behandelnde Arzt bei der streitgegenständlichen Operation am 13.03.2002 entsprechend des Facharztstandards auf die korrekte Länge der Schrauben geachtet, mithin keine offensichtlich überlangen Schrauben zur Befestigung der Radiusplatte verwendet oder diese wenigstens intraoperativ gekürzt oder zeitnah nach der Operation wieder entfernt, wäre der 16,5 Jahre später eintretende Sehnenriss vermieden worden.
Hätte der Anspruchsgegner ferner intraoperativ oder postoperativ in einer dem Facharztstandard entsprechenden Art und Weise (daher aus dem richtigen Winkel angefertigte) Kontrollbefunde erhoben, so hätte er bereits intraoperativ allerspätestens jedoch postoperativ erkannt, dass die Schrauben derart zu lang waren, dass diese sogar die Höhe des Lister´schen Tuberkel überragten. Der Behandler wäre aufgrund dieser Erkenntnisse sodann verpflichtet gewesen, denkbare Komplikationen die mit den überstehenden Schrauben zusammenhängen mitzuteilen und die Entfernung der Schrauben anzuraten. Wäre dies erfolgt, so wäre es nicht zu einer Schädigung bzw. Ruptur der Extensoren DII und DIII links gekommen.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!