Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 80.000,00 Euro.
Das Abwarten auf den Eintritt einer Spontangeburt bei einer 41-jährigen Patientin und erheblicher Terminüberschreitung war spätestens seit dem 23.04.2016 (ET + 7) als unvertretbar und daher als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren.
Auch die unterlassene Befunderhebung, insbesondere die nicht vorgenommene Gewichtsschätzung und die fehlende Überwachung der Herztöne sind bei erhöhten Risikofaktoren für das Eintreten eines intrauterinen Fruchttods als nicht mehr vertretbar zu werten.
Die gesamten Behandlungen im behandelnden Klinikum, die letztlich zusammen betrachtet den Tod der Tochter unserer Mandantin verursacht haben, sind aber zumindest zusammen als grober Behandlungsfehler zu betrachten.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!