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Medizinschaden: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 900.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 900.000,00 Euro.

Wäre eine korrekte Patientenaufklärung bzw. eine andere Form der Geburtseinleitung erfolgt, bzw. hätten die Behandler hilfsweise im Rahmen der dann erfolgten geburtseinleitenden Maßnahme eine kontinuierliche Kontrolle der Wehentätigkeiten nach erfolgten Schmerzen durchgeführt, so hätte dringend die Weiterbehandlung in dem Kreißsaal oder die Hinzuziehung eines Pädiaters oder einer Hebamme erfolgen müssen. Zu einer Sturzgeburt mit der damit einhergehenden Hirnschädigung wäre es dann nicht gekommen.  

 

Zumindest aber hätten die Anspruchsgegner im Rahmen der Untersuchungen des Kindes bei Zustand nach Sturzgeburt mit dem Befund einer occipitalen Prellmarke mit Kephalhämatom umgehend die Durchführung einer Schädelsonographie veranlassen müssen, anstatt mit dieser ganze neun Stunden nach dem Sturzgeschehen abzuwarten. Dann wären in jedem Fall früher Maßnahmen wie etwa eine operative Dekompression ergriffen worden, die das linksbetonte Subduralhämatom und die multifunktionalen Subarachnoidalblutungen, sowie der hypnotische Hirnschaden (a.e. Zytoxisch), sowie den Status epilepticus verhindert oder zumindest eingeschränkt hätte.

 

Fakt ist, wäre eine facharztgerechte Behandlung in Form einer standardgerechten Überwachung der Geburtsphasen bei einer Geburtseinleitung mit Misoprosol erfolgt, so wäre die beginnende Wehentätigkeit in Form starker Schmerzen offenkundig geworden und rechtzeitig notwendige Untersuchungen und/oder die Verbringung der Mandantin schon am 08.04.2020 in den Kreißsaal erfolgt oder zumindest eine Hebamme oder ein Pädiaters hinzugezogen worden. Zu einer Sturzgeburt mit den Folgen eines dauerhaften Hirnschadens des Neugeborenen unserer Mandantin wäre es dann nicht gekommen.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


Personenschaden

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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