Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 60.000,00 Euro.
Die operative Versorgung der unfallbedingten Frakturen des Mandanten im Hause der verantwortlichen Ärzte entsprach nicht dem Facharztstandard. Weder die Oberarmfraktur links noch die Radiusfraktur rechts wurden entsprechend reponiert und stabilisiert.
Entweder hätten die behandelnden Ärzte also versuchen müssen, eine „vollkommen akzeptable“, also „korrekte Position“ der Fragmente zu erreichen oder - wenn dies mittels des gewählten Operationsverfahren nicht möglich gewesen sein sollte - sie hätten den Eingriff abbrechen und stattdessen schon zu diesem Zeitpunkt eine lange, winkelstabile Platte einsetzen müssen, um eine Ausheilung des Knochenbruchs zu gewährleisten. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die behandelnden Ärzte intraoperativ die Insuffizienz der gewählten Operationsmethode erkannten und dennoch mit dem Eingriff fortfuhren, lag mithin ein Behandlungsfehler vor.
Wäre der Mandant ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er um eine Bedenkzeit gebeten und sich ggf. eine Zweitmeinung bzgl. des passenden Osteosyntheseverfahrens eingeholt. Der Mandant wurde insofern nicht in die Lage einer selbstbestimmten Einwilligung versetzt. Die Operationen vom 13.03.2017 stellen schon deshalb rechtswidrige Eingriffe in die körperliche Integrität des Mandanten dar.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!