Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Behandlungsfehler fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.
Vorzuwerfen ist im vorliegenden Fall, dass die ärztliche Behandlung ab dem 25.07.2018 ohne ausreichende Patienteneinwilligung stattgefunden hat, weil es die Behandler unterlassen haben, rechtzeitig bis zum 25.07.2018 eine ausreichende und zeitgerechte ärztliche Aufklärung vorzunehmen.
Mit der Mandantin wurde im Vorfeld der Geburt ihres Sohnes am 25.07.2018 überhaupt nicht über verschiedene Geburtshilfemaßnahmen (Dammschnitt, PDA, Vakuumextraktion o.ä.) gesprochen.
Ihr wurde im Rahmen des Anamnesegesprächs am 20.06.2018 vielmehr der Eindruck vermittelt, dass die vorzunehmenden medizinischen Maßnahmen während der Geburt Sache der in Krankenhaus angestellten behandelnden Ärzte und Hebammen seien und sie hierbei kein Mitspracherecht habe.
Der explizit geäußerte Wunsch der Mandantin, einen Dammschnitt bei einer Geburtsverzögerung zu vermeiden und den Damm in einem solchen Falle stattdessen auf eine natürliche Art und Weise einreißen zu lassen, wurde von den Behandlern zudem sogar bewusst ignoriert.
Schon gar nicht wurden der Mandantin die verschiedenen Behandlungsalternativen einer Episiotomie, d.h. die möglichen Schnitttechniken und -winkel (median/medio-lateral) erläutert, geschweige denn ihre Einwilligung bzgl. einer medianen Schnittführung eingeholt. Dies wäre jedoch angesichts des bzgl. der Verletzung des Sphinkters und des Beckenbodens erheblich erhöhten Risikos dieser Schnitttechnik zwingend nötig gewesen.
Der von der Hebamme gesetzte Dammschnitt ist hier letztlich ohne jegliche Risikoaufklärung und somit ohne Einwilligung der Mandantin erfolgt und stellt mithin schon deshalb einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Integrität der Mandantin dar.
Bei der Mandantin haben sich letztlich die Risiken dieser behandlungsfehlerhaften Geburtshilfemaßnahme voll realisiert: Sie erlitt nachweislich infolge eines Geburtstraumas eine Verletzung ihrer Beckenbodenmuskulatur und leidet nunmehr an einer Stuhlinkontinenz dritten Grades. Zudem kam es infolge des verordneten „Powerpressens“ durch die Hebamme zu einem weitgehenden Geburtsstillstand und einem Absinken der Herztöne des Kindes, sodass schließlich die Verletzung des Dammgewebes der Mandantin durch eine Episiotomie für nötig gehalten wurde.
Vorliegend haben sich bei der Mandantin durch den nicht indizierten, behandlungsfehlerhaften Dammschnitt sämtliche Risiken dieser Geburtshilfemaßnahme (Riss des hinteren Perineums, operative Nahtversorgung und anale Inkontinenz, Schädigung des linken Levators) verwirklicht, die infolge eines natürlich auftretenden Dammrisses hätten vermieden werden können.
Zudem bleibt nach Aktenlage unklar, ob die Herztöne des Kindes der Mandantin tatsächlich derart kritisch sanken, dass ein sofortiger Dammschnitt erforderlich war und das Hinzukommen eines Arztes nicht mehr abgewartet werden konnte.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!