Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 110.000,00 Euro.
Durch den fehlerhaft durchgeführten gynäkologischen Eingriff im Klinikum des Anspruchsgegners am 05.03.2018 wurde die Blase unserer Mandantin erheblich verletzt, denn die Aufklärung unserer Mandantin im Vorfeld der operativen Gebärmutterentfernung am 05.03.2018 war vorliegend verharmlosend und völlig ungenügend. Da der aufklärende Arzt ausschließlich medizinische Fachbegriffe verwendete, war der geplante Eingriff für unsere Mandantin nicht überschaubar. Die Mandantin wusste lediglich, dass sie operiert werde und „schon alles gut werden würde.“
Des Weiteren war auch die Nachbehandlung im Klinikum des Anspruchsgegners unzureichend. Schon bei Entlassung hätte es nach Durchführung einer abdominellen Hysterektomie einer gynäkologischen Untersuchung mit obligater Spekulumeinstellung und einer abschließenden vaginalen und abdominellen Sonographie –selbst bei einem klinisch und labormäßig völlig unauffälligen Verlauf – bedurft. Hier wäre festgestellt worden, dass es zu einer Verletzung der Harnblase gekommen ist. Ausweislich des Arztberichts vom 11.03.2018 fehlt es jedenfalls an einer abdominellen Sonographie, welche hier im Falle des vorgenommenen abdominellen im Gegensatz zum vaginalen Zugang zwingend hätte durchgeführt werden müssen.
Ebenso fehlerhaft war die Kontrolluntersuchung durch den behandelnden Arzt am 24.04.2018. Die Vereinbarung eines Termins für eine Zystokopie bei befreundeten Ärtzen erst sechs Wochen nach festgestellter kompletter Inkontinenz begründet ebenfalls einen Therapiefehler, denn bereits der bloße Aufschub der gebotenen zielführenden Untersuchung war unvertretbar. Wäre die Fistel bei zeitnaher Diagnose rechtzeitig erkannt worden, hätte eine nicht geringe Chance bestanden, durch eine Östrogentherapie unter Verwendung eines Dauerkatheters einen konservativen Fistelschluss herbeizuführen, der bereits wenige Wochen danach zu erwarten gewesen wäre. Als diese konservative Therapie durch einen anderen Behandler versucht wurde, war es bereits zu spät.
Hätte man unsere Mandantin korrekt und schonungslos aufgeklärt, so hätte sie sich in einem ernsten Entscheidungskonflikt befunden. Sie hätte sich zunächst eine zweite ärztliche Meinung, insbesondere zu den jeweiligen Behandlungsalternativen, eingeholt.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!