Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 40.000,00 Euro.
Die Operation der Handwurzel am 26.11.2018 durch den Anspruchsgegner war vorliegend beim Mandanten nicht die richtige Behandlungsmethode. Denn zur Vermeidung von bleibenden Schäden ist ein chirurgisches Vorgehen erst bei endgültiger Erfolglosigkeit der konservativen Behandlung des Karpaltunnel-Syndroms indiziert.
Bei unserem Mandanten wurde vor der Operation am 26.11.2018 eine konservative Therapie (bspw. das Tragen spezieller Schienen oder die Gabe entzündungshemmender Medikamente, etwa Cortison) zur Behandlung des Karpaltunnel-Syndroms jedoch nicht einmal versucht. Von einer Erfolglosigkeit der konservativen Behandlung kann insofern zum Zeitpunkt der Indikationsstellung durch den Behandler im November 2018 keine Rede sein. Die ärztliche Entscheidung des behandelnden Arztes, den Mandanten ohne jeglichen vorangegangenen konservativen Heilungsversuch bereits drei Tage nach erstmaliger Vorstellung zu operieren, war mithin medizinisch nicht erforderlich und angesichts der Risiken und der Tragweite des Eingriffs fehlerhaft.
Hätte der Anspuchsgegner unseren Mandanten korrekt und schonungslos aufgeklärt, so hätte sie sich in einem ernsten Entscheidungskonflikt befunden. Er hätte sich zunächst eine zweite ärztliche Meinung, insbesondere zu der Behandlungsalternativen einer zunächst konservativen Therapie eingeholt.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!