Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.
Vorliegend wurde die Aufklärung der Mandantin im Vorfeld der am 03.04.2019 in der Klinik des behandelnden Arztes durchgeführten Operation nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Im Rahmen der Vorstellung der Mandantin in der Praxis am 11.02.2019 bestätigte der Anspruchsgegner auf Nachfrage der Mandantin hin lediglich die Möglichkeit der Durchführung einer operativen Lidstraffung. Eine umfassende Aufklärung hinsichtlich der konkreten Operationsmethode sowie bezüglich bestehender Risiken des infrage stehenden Eingriffs erfolgte dagegen nicht. Stattdessen verwies der Behandler die Mandantin „für weitere Informationen“ an seine medizinischen Fachangestellten an der Rezeption und entließ sie sodann aus der Behandlung.
Indem der Anspruchsgegner auf mögliche Komplikationen oder Risiken einer Blepharosplastik im Gespräch mit der Mandantin am 11.02.2019 überhaupt nicht einging, vielmehr ohne zu zögern dem Anliegen der Mandantin zustimmte und sie sogleich an sein medizinischen Fachangestellten zur OP-Vereinbarung verwies, erweckte er bei der Mandantin den Eindruck, dass es sich bei der geplanten Operation um einen risikoarmen, völlig unbedenklichen Routine-Eingriff handele. Insbesondere auf die Gefahr einer Erblindung als schwerwiegendste und für die weitere Lebensführung des betroffenen Patienten bedeutsamstes Risiko hätte die Mandantin jedoch im Sinne der oben dargestellten, erforderlichen schonungslosen Aufklärung deutlich hingewiesen werden müssen.
Im Rahmen der operativen Straffung des rechten Oberlids der Mandantin am 03.04.2019 verletzte der behandelnde Arzt aufgrund einer fehlerhaften Schnitttechnik und/oder infolge mangelnder Sorgfalt Gefäße am rechten Auge der Mandantin, wodurch es zu einer starken Einblutung der Augenhöhle mit der Entwicklung eines Orbitakompressionssyndroms und einer irreversiblen Schädigung des rechten Sehnervs der Mandantin kam, was einen Behandlungsfehler darstellt.
Der Anspruchsgegner setzte trotz der von der Mandantin mehrfach mitgeteilten immensen Druckschmerzen im rechten Auge die Operation einfach fort und vernähte die Wunde in Verkennung des Risikos einer Hämatombildung.
Erst nach wiederholten Hinweisen der Mandantin auf das stärker werdende Druckgefühl im rechten Auge öffnete der behandelnde Arzt die Wundnaht am rechten Augenlid erneut, wobei es wiederum zu einer starken Blutung in die Orbita kam. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, diese zu stoppen und eine Innennaht zu legen, legte der Behandler schließlich einfach einen Druckverband an und beendete die Operation.
Jedenfalls, hätte der Anspruchsgegner - insbesondere im Hinblick auf das Risiko einer Schädigung des Sehnervs infolge einer Orbitakompression - umgehende (operative) Maßnahmen zur Druckentlastung der Augenhöhle einleiten müssen.
Auch die vom behandelnden Arzt durchgeführte Lokalanästhesie der Oberlider der Mandantin im Rahmen der Operation vom 03.04.2019 erfolgte behandlungsfehlerhaft.
Denn die Gabe von Ultracain mit Adrenalin zur lokalen Betäubung ist bei einer Patientin, die - wie die Mandantin - an einem dauerhaft erhöhten Blutdruck leidet, aufgrund der gesteigerten Wahrscheinlichkeit intraoperativer Blutungen kontraindiziert.
Hätte man die Mandantin hinsichtlich der Risiken der Operation sowie der Verwendung eines Adrenalin-haltigen Lokalanästhetikums korrekt und schonungslos aufgeklärt, so hätte sie sich in einem ernsten Entscheidungskonflikt befunden und hätte sich vor Einwilligung in den Eingriff zunächst eine zweite ärztliche Meinung eingeholt.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!