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Medizinrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 200.000,00 Euro.

Im vorliegenden Fall wurde der Mandant fehlerhaft weder mündlich noch schriftlich darüber aufgeklärt, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Eingriffs am 02.02.2016 die vorsätzliche Durchtrennung der unteren Polarterie der rechten Niere erfolgen werde. Ursprünglich war die Durchführung einer laparoskopischen Nierenbeckenabgangsplastik rechts mit DJ-Kathetereinlage geplant. 

 

Es fand am 01.02.2016, mithin nur einen Tag vor dem streitgegenständlichen Eingriff und somit völlig verspätet, ein unzureichendes und verharmlosendes Aufklärungsgespräch bzgl. der ursprünglich geplanten Nierenbeckenplastik statt. Dem Patienten wurde im Gespräch suggeriert, dass es sich bei dem geplanten Eingriff lediglich um einen „Routineeingriff“ handele. 

 

Insbesondere wurde der Mandant nicht über das Eingriffsrisiko eines Funktionsverlustes seiner rechten Niere, eines partiellen Niereninfarkts oder einer Verletzung von Blutgefäßen aufgeklärt. 

 

Mithin wurde der Mandant über einen operativen Eingriff (Nierenbeckenplastik rechts mit DJ-Kathetereinlage) aufgeklärt, der überhaupt nicht stattgefunden hat. Über den tatsächlich durchgeführten Eingriff, die vorsätzliche Durchtrennung der unteren Polarterie der rechten Niere, wurde der Mandant hingegen weder schriftlich noch mündlich aufgeklärt. 

 

Nach dem streitgegenständlichen Eingriff am 02.02.2016 litt der Mandant mehrere Wochen an „höllischen“ Schmerzen im rechten Nierenbereich; bis zum jetzigen Zeitpunkt ist unser Mandant nicht schmerzfrei.

 

Bis heute leidet der schwerst behandlungsfehlerbedingt geschädigte Mandant an einem massiven Funktionsverlust seiner rechten Niere; die rechte Niere hat den Großteil ihrer Funktion behandlungsfehlerbedingt verloren. Die Gesamtnierenfunktion ist extrem eingeschränkt.  

 

Unser Mandant ist infolge des am 02.02.2016 nicht indizierten und zudem grob fehlerhaft durchgeführten Eingriffs massiv und irreversibel geschädigt.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


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Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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