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Behandlungsfehler: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Behandlungsfehler fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 150.000,00 Euro.

Am Vormittag des 30.05.2017 wurde unser Mandant aufgrund bestehender tief sitzender Rückenbeschwerden (Lumboischialgien) in der orthopädischen und unfallchirurgischen Facharztpraxis des Antragsgegners vorstellig.

 

Es hätten vor der am 30.05.2017 durchgeführten (nicht indizierten) Chirotherapie zum Ausschluss möglicher Kontraindikationen zwingend weitere Befunde eingeholt werden müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.

 

Es wurde am 30.05.2017 lediglich eine Röntgenuntersuchung durchgeführt, wobei das Bewegungssegment LWK5/SWK1 im Bildausschnitt nicht vollständig erfasst und damit auch nicht beurteilbar ist. Abgesehen davon ist allein eine Röntgenuntersuchung zur Beurteilung des konkreten Krankheitsbildes ohnehin nicht ausreichend. Vielmehr hätte zusätzlich eine MRT- bzw. CT-Untersuchung veranlasst werden müssen.  

 

Bereits anhand der in der Praxis des Antragsgegners am 30.05.2017 angefertigten Röntgenaufnahmen war eindeutig erkennbar, dass ein Einrenken bei dem vorliegenden Befund kontraindiziert war. Gleichwohl wurde vom Behandler „schlechthin unvertretbar“ und damit behandlungsfehlerhaft eine Diagnose gestellt, auf welche er medizinisch (ohne vorherige Behandlungsaufklärung) mit einer Manipulation reagiert und hierdurch den Patienten massiv und dauerhaft geschädigt hat. 

 

Selbst wenn die am 30.05.2017 durchgeführte Chirotherapie bzw. die Manipulation indiziert gewesen wäre, so sind die chirotherapeutischen Maßnahmen - das „Einrenken“ rechts und links - jedenfalls technisch fehlerhaft erfolgt, wodurch der Patient körperlich massiv geschädigt wurde, was einen Behandlungsfehler darstellt. 

 

Fakt ist jedenfalls, der Gesundheitszustand des Patienten hat sich unmittelbar nach der in der Praxis des Antragsgegners erfolgten Behandlung am 30.05.2017 drastisch verschlechtert. 

 

Es wurde daher unser Mandant am 02.06.2017 für den geplanten operativen Eingriff in ein anderes behandelndes Klinikum verlegt. Dort erfolgte am 03.06.2017 eine Dekompression mit Sequesterektomie und dorso-ventrale Spondylodese LWK 3/4, d.h. es wurde behandlungsfehlerbedingt der dritte mit dem vierten Lendenwirbel versteift.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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