Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 120.000,00 Euro.
Unser Mandant hat sich während der Fußpflege einen kleinen Einschnitt an der Unterseite des linken Vorderfußes zugezogen. Als sich, begünstigt durch seine Diabetes, eine Entzündung entwickelte, wurde unser Mandant im September 2017 bei seinem Hausarzt vorstellig.
Am 21.09.2017 wurde unser Mandant daher erstmalig in der Notaufnahme des Klinikums des Antragsgegners vorstellig. Es erfolgte eine Röntgenuntersuchung, die nach Aussage der behandelnden Ärzte ohne Befund war. Unserem Mandanten wurde ein Antibiotikum verschrieben und er wurde mit der Empfehlung, sich zu schonen und den Fuß hoch zu legen nach Hause geschickt.
Unser Mandant wurde erneut vereinbarungsgemäß im Klinikum des Antragsgegners vorstellig. Im Behandlungszimmer warf die behandelnde Ärztin lediglich einen Blick auf die Röntgenaufnahmen vom 21.09.2017, sie schaute sich jedoch nicht den Fuß unseres Mandanten an. Die behandlende Ärztin stellte vielmehr fest, dass die Röntgenbilder, die jedoch schon fast eine Woche alt waren, unauffällig sind und schickte unseren Mandanten ohne weitere Untersuchungen nach Hause.
In den folgenden Tagen wurden die Schmerzen unseres Mandanten im linken Fuß zunehmend unerträglich. Noch am Abend des 02.10.2017 musste unser Mandant operiert werden und der 3. Strahl des linken Fußes wurde amputiert. Am Folgetag wurden für eine Vakuumtherapie ein Schwamm und eine Pumpe in die Wunde eingesetzt.
Ein paar Tage später wurde unser Mandant in den Operationssaal gebracht, um den Schwamm und die Pumpe wieder zu entfernen. Als er nach der Operation aufwachte, musste er feststellen, dass ihm nun auch der 2. und 4. Strahl entfernt wurden. Eine vorherige Aufklärung über diesen Eingriff ist nicht erfolgt. Unser Mandant ging davon aus, dass lediglich die Pumpe und der Schwamm entfernt werden.
Am Folgetag wurde unser Mandant schließlich ganz nebenbei darüber informiert, dass ihm an diesem Tag der Unterschenkel amputiert werden würde. Weder wurde er über die Gründe für diesen drastischen Schritt nur einen Tag nach der Amputation des 2. und 4. Strahls noch über die Erforderlichkeit dieses Eingriffs oder mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt.
Unser Mandant ließ sich in ein behandelndes Klinikum bringen, in welchem die weitere Versorgung erfolgte. Dort wurde festgestellt, dass eine Amputation des Unterschenkels, entgegen der Behauptungen der behandelnden Ärzte im Klinikum des Antragsgegners, nicht erforderlich ist. Stattdessen erfolgte eine Vakkumtherapie. Am 13.10.2017 wurde schließlich eine Grenzzonenamputation durchgeführt. Zur Weichteildeckung musste eine Resektion des in Folge der Behandlung im Klinikum der Antragsgegners funktionell ungünstigen Situation stehenden 1. und 5. Strahls erfolgen. Am 27.10.2017 konnte unser Mandant schließlich entlassen werden.
Bis heute leidet unser Mandant an immer wieder auftretenden Schmerzen. Nach der Wundheilung hat unser Mandant eine Reha-Maßnahme angetreten. Im April 2018 konnte ihm schließlich eine Prothese angepasst werden, mit der er langsam wieder das Laufen erlernte.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!