Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 150.000,00 Euro.
Am 30.09.2011 wurde der Patient in Begleitung seiner Mutter in der Praxis des Antragsgegners bereits vor Praxisöffnung (8:00 Uhr) um 7:45 Uhr vorstellig, denn er war zuvor gegen 4:00 Uhr morgens aufgrund äußerst starker Schmerzen im linken Fuß wachgeworden und hatte sein linkes Bein nicht mehr spüren können, und die Zehen nicht mehr bewegen können.
Die Mutter des Patienten hat dem Antragsgegner ausdrücklich mitgeteilt, dass der Patient als Notfall komme und die vorher festgestellten Symptome der starken Schmerzen im linken Fuß, der Gefühllosigkeit und Unfähigkeit der Bewegung der Zehen, eiskalten Temperatur sowie der untypischen Farbe, die der Wachsfarbe eines Toten gleiche, zeige.
Erst gegen 12:15 Uhr, mehr als viereinhalb Stunden nach dem Eintreffen in der Praxis des Antragsgegners, wurde der Patient in das Behandlungszimmer gerufen und untersucht worden. Die Untersuchung des Patienten bei streitigem Untersuchungszeitpunkt ergab das Fehlen eines Fußpulses, der Antragsgegner bestätigte eine deutliche Temperaturdifferenz zwischen beiden Beinen und diagnostizierte sogleich eine unklare arterielle Durchblutungsstörung.
Der Patient solle sich sofort in die Notaufnahme eines anderen Behandlers begeben. Dort traf der Patient gegen 12:23 Uhr ein. Bei der sogleich erfolgten Doppler- / Duplex-Sonographie wurde ein Verschluss der Arteria poplitea links festgestellt. Gegen 13:00 Uhr wurde die Verlegung des Patienten angeordnet. Im Klinikum hat sich eine weiße Ischämie des linken Beines mit vollständigem Fehlen der venösen Füllung gezeigt. Die durchgeführte Revaskularisation ist nicht erfolgreich verlaufen, eine Durchblutung des linken Beines konnte nicht erreicht werden. Es musste deshalb beim Patienten eine mittlere Unterschenkelamputation links durchgeführt werden. Die Wundheilung im Klinikum ist komplikationsbehaftet gewesen, der Patient hat eine deutliche postoperative Schmerzsymptomatik gezeigt.
Es schloss sich ein stationärer Aufenthalt in einer Fachklinik an. Der Patient litt unter starken Phantomschmerzen bei schmerzhafter Stumpfkuppe und einem auffälligen Stumpfödem.
Auch im Nachgang sind wiederholt schwere Komplikationen aufgetreten, so ist am 01.02.2012 eine Infektion des Amputationsstumpfes festzustellen gewesen, weshalb die verordnete Prothese nicht getragen werden durfte. Die einsetzende Pubertät und das Wachstum des Patienten haben Schmerzen im linken Bein verursacht, eine Resektion des Fibulaköpfchens ist indiziert gewesen. Bei diesem Eingriff, der einen stationären Aufenthalt notwendig gemacht hat, musste das komplette Wadenbein des Patienten sowie der Nervus fibularis entfernt werden.
Der Patient kann zudem nicht alle angebotenen Prothesensysteme vertragen, es sind häufige Prothesenwechsel und Neuanpassungen vorzunehmen.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!