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Arzthaftung: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 60.000,00 Euro.

Am Abend des 28.02.2016 klagte die Tochter und Schwester unserer Mandanten nach einem Sportwettbewerb über Bauchschmerzen. Zunächst wurde der Zustand als Magen-Darm-Infekt bewertet und unter Gabe von Zwieback und Tee von unseren Mandanten beobachtet.

 

Bereits am Morgen des 01.03.2016 klagte die Tochter und Schwester unserer Mandanten zusätzlich über Kopfschmerzen, welche sich über den Tag verteilt immer heftiger entwickelten. Gegen 17:00 Uhr waren die Kopfschmerzen derart stark, dass unsere Mandantin und die Großmutter, die Tochter in die Notaufnahme des Klinikums des Anspruchsgegners fuhren. 

 

In der Kinderklinik erfolgten nach längerer Wartezeit zunächst Untersuchungen hinsichtlich einer Meningitis, wobei die behandelnde Ärztin hierfür lediglich die Blutwerte befundete und ihr Ergebnis sodann als „nicht meningeal“ bezeichnete, ohne noch weitere erforderliche Untersuchungen (insbesondere eine Lumbalpunktion und bildgebende Verfahren) durchzuführen.  

 

Bereits zu diesem Zeitpunkt äußerte die Großmutter mehrfach und eindringlich das Erfordernis einer CT-Untersuchung aufgrund der familiären Vorbelastung durch den Großvater, der an einem Gehirntumor verstorben war. 

 

Die zuständige Ärztin erwiderte hierauf, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Gehirntumor aufgrund der kurzen Dauer der Kopfschmerzen vorlägen und eine CT daher nicht erforderlich sei. 

 

Am 02.03.2016 gegen 00:15 Uhr entwickelte sich bei der Tochter unserer Mandanten eine Tachykardie von 186/Minute und alsbald eine zunehmende Bradykardie bis etwa 30/Minute. 

 

Die Tochter unserer Mandanten wurde daraufhin kreislaufinsuffizient, sodass eine Reanimation erfolgte. Nach erfolgreicher Intubation stabilisierte sich der Kreislauf, sodass (endlich) eine CT-Untersuchung durchgeführt wurde. 

 

Im Schockraum zeigten sich gegen 02:20 Uhr unverändert klinische Zeichen eines Bulbärhirnsyndroms, sodass notfallmäßig eine externe Ventrikeldrainage über eine transcutane Bohrlochtrepanation (Twist Drill) rechts frontal angelegt wurde. 

 

Trotz Druckentlastung blieb das Bulbärhirnsyndrom unverändert. 

 

Die Prognose des Krankheitsverlaufes werteten die behandelnden Ärzte als aussichtslos und erklärten unseren Mandanten, dass mit dem Tod ihrer Tochter zu rechnen sei. Nach mehrfachen und ausführlichen Gesprächen mit unseren Mandanten wurde die Entfernung der externen Ventrikeldrainage entschieden und eine organprotektive Therapie weitergeführt. 

 

Am 03.03.2016 um 08:55 Uhr verstarb die Tochter und Schwester unserer Mandanten bei Feststellung des Hirntodes.

 

Der Tod der Tochter/Schwester unserer Mandanten ist auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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