Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Behandlungsfehler fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 90.000,00 Euro.
Beim Aufräumen seines Büros fiel dem Antragsteller auf einer Leiter stehend ein schwerer Korb mit Akten, welchen er gerade auf ein Regal heben wollte, auf die ausgestreckten Unterarme nahe des Ellenbogens. Der Antragsteller spürte dabei einen einschießenden Schmerz und bemerkte kurze Zeit später eine Vertiefung auf Höhe seines rechten Oberarmbeugemuskels.
Dem Antragsteller wurde erklärt, dass vor einem etwaigen operativen Eingriff zwingend eine MRT-Untersuchung erfolgen müsse. Entgegen seiner ausdrücklichen Bitte wurde eine entsprechende Untersuchung an diesem Tage allerdings nicht durchgeführt.
Am folgenden Tag erhielt der Antragsteller einen Anruf vom Antragsgegner. Dieser forderte den Antragsteller dazu auf, sich sogleich zur operativen Versorgung in die Klinik der Antragsgegnerin begeben, obwohl bis dahin eine MRT-Bildgebung noch nicht erfolgt war. Der Antragsgegner erklärte gegenüber dem Antragsteller lediglich, dass „intern besprochen worden“ sei, dass man in seinem Fall von einer Ruptur der Sehnen ausgehe. Es bestünde insofern ein Grund zur Eile, da eine solche Sehnenverletzung unbedingt innerhalb einer Woche operiert werden müsse; die mit der Zeit schrumpfenden Sehne seien ansonsten inoperabel.
Stattdessen stellte er sich noch am selben Tag für eine entsprechende Untersuchung bei einem Facharzt vor. Bei einer Kernspintomographie des rechten Ellenbogens wurde ein kompletter Abriss der distalen Bizepssehne von der Tuberositas radii mit Retraktion um etwa 7,2 cm nach kranial festgestellt.
Vor der Operation wurde dem Antragsteller vom Antragsgegner ein standardisierter Aufklärungsbogen zur Unterschrift vorgelegt. Dieser Bogen umfasste sämtliche Operationen bei Sehnenrissen, sowohl der Achillessehne, der Patellar-/Quadrizepssehne als auch Bizepssehne.
Am 18.07.2016 wurde der Bizepssehnen-Abriss am Unterarm in offen-chirurgischer Technik mittels zweier Knochennahtanker am Speichenknochen vom Antragsgegner operativ refixiert.
Intraoperativ wurden behandlungsfehlerhaft der Nervus ulnaris sowie der Nervus radialis erheblich geschädigt. Insbesondere die Läsion des Nervus ulnaris zeigt, dass beim Einsatz des Operationsbestecks bzw. der Gewebehebel grob sorgfaltswidrig vorgegangen worden sein muss.
Unmittelbar postoperativ zeigten sich bei dem Antragsteller Bewegungseinschränkungen und Gefühlsstörungen in seinem rechten Arm. Es kam zu einer erheblichen neurologischen Symptomatik, insbesondere einer sog. Fallhand.
Im Rahmen der ambulanten Kontrolle in der Klinik der Antragsgegnerin zeichnete sich im Gegenteil bereits ein katastrophaler postoperativer Verlauf ab. So lagen beim Antragsteller stark ausgeprägte Gefühlsstörungen im Narbenbereich und vom Unterarm bis zum Handrücken vor. Zudem wurden Bewegungseinschränkungen im Handgelenk dokumentiert.
Zudem ist es behandlungsfehlerbedingt zu einem erheblichen Kraftverlust in der rechten Hand gekommen. Zum einen ist die Handspreizung rechts sowohl kraftgemindert als auch in Bezug auf die Gesamtausdehnung um 3,5 cm im Seitenvergleich reduziert. Gleiches gilt für den Schlüsselgriff sowie den Dreipunkt-Griff. Bis heute ist die Feinmotorik des Antragstellers eingeschränkt. Zudem ist auch der Faustschluss im Seitenvergleich deutlich kraftreduziert.
Trotz intensivster Bemühungen des Antragstellers durch 2-3 mal wöchentliche Physio- und Reizstromtherapie, aber auch mit eigenen Übungen, konnte bisher kaum eine Besserung erzielt werden.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!