Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 300.000,00 Euro.
Am Morgen des 17.05.2012 fiel der Ehemann der Antragstellerin plötzlich vom Stuhl und war nicht mehr ansprechbar.
Der Antragsgegner untersuchte den Ehemann der Antragstellerin, der zu diesem Zeitpunkt auf Ansprache nur verzögert reagierte und eine ausgeprägte Fazialis- und Hemiparese links mit Blick nach rechts sowie eine Dysarthrie mit kaum verständlicher Sprache aufzeigte. Der Antragsgegner diagnostizierte einen Schlaganfall.
Trotz des diagnostizierten Hirninfarkts wurde der Ehemann der Antragstellerin in das Klinikum des Antragsgegners, welches nicht über zertifizierte Stroke Unit verfügte, gebracht.
Bei Ankunft des Ehemanns der Antragstellerin wurde zunächst eine craniale CT-Untersuchung durchgeführt, anhand derer die behandelnden Ärzte keine sicheren Infarktfrühzeichen und kein hyperdenses Mediazeichen diagnostizierten.
Auf Grundlage dieser beschränkt beurteilbaren Bildaufnahmen schlossen die behandelnden Ärzte wegen der angeblich fehlenden Infarktdemarkation eine intrazerebrale Blutung beim Patienten aus und leiteten eine systemische Lyse ein.
Erst als diese therapeutische Maßnahme jedoch keine klinische Besserung erbrachte, wurde eine Angio-CT-Untersuchung veranlasst, bei der die behandelnden Ärzte schließlich einen distalen Karotisverschluss rechts diagnostizierten.
Da eine weitergehende Durchführung einer ggf. notwendig werdenden interventionellen Therapie mangels entsprechender fachlicher und personeller Ausstattung nicht möglich war, wurde der Ehemann der Antragstellerin erst daraufhin in ein anderes Klinikum verlegt. Dort diagnostizierten die behandelnden Ärzte - in Abweichung zu der im Klinikum des Antragsgegners erstellten Diagnose - anhand der von dort übermittelten CT- und angiographischen Aufnahmen eine flaue Demarkierung im vorderen und mittleren rechten Mediaterritorium sowie einen langstreckigen proximalen (nicht distalen) Verschluss der Arteria carotis.
Bei Vorliegen eines solchen Verschlusses stellt zwar grds. die Durchführung einer Operation, etwa einer Carotis-Endarteriektomie, bzw. eine lokale Katheterlyse oder Katheterthrombektomie die empfohlene Therapie dar. Durch die primäre Einweisung des Patienten im Klinikum des Antragsgegners war jedoch bereits so viel Zeit verstrichen, dass diese weiteren dringend notwendigen therapeutischen Schritte zur Behandlung des Schlaganfall des Patienten nicht mehr eingeleitet werden konnten.
Im weiteren stationären Verlauf ließen sich in cranialen CT-Untersuchungen ein hyperdenses Media-Zeichen rechts und eine dichte, angehobene Karotisendstrecke rechts nachweisen, welche als Korrelat verbliebener, intraarterieller Thrombusanteile gewertet wurde. Der Ehemann der Antragstellerin hatte mithin einen Mediainfarkt mit proximalen Karotisverschluss erlitten.
Der Ehemann der Antragstellerin erlitt aufgrund der behandlungsfehlerbedingt nicht eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen infolge dieses Infarkts einen schweren Hirnschaden und wurde zu einem schweren Pflegefall. Mithin litt der Patient seither an einer deutlichen Schluckstörung mit Apsirationsneigung.
Der Ehemann der Antragstellerin war bis zu seinem Tod im Dezember 2018 immer wieder auf eine künstliche Beatmung durch eine blockbare Trachealkanüle angewiesen.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten diese schwerwiegenden Folgen durch eine sofortige Einlieferung des Ehemanns der Antragstellerin in ein Klinikum mit zertifizierter Stroke Unit verhindert werden können.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!