In speziellen Fällen kann der Patient von der Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht profitieren. Einer dieser Fälle ist das sogenannte „voll beherrschbare Risiko“. Liegt der Behandlungsfehler im objektiv voll beherrschbaren Bereich der Behandlungsseite, folgt daraus gem. § 630 h I BGB die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten. Dann muss die Behandlungsseite beweisen, dass kein objektiver Behandlungsfehler vorliegt. Dies ist stets der Fall, wenn es für die behandelnden Ärzte oder...