Ursprünglich wurde die Unfallversicherung im Sozialrecht als Absicherung der Arbeitnehmer gegen Invalidität durch Berufsunfälle eingeführt. Heute gibt es neben dieser gesetzlichen Unfallversicherung, welche dem Sozialrecht unterliegt, auch die Möglichkeit eine privaten Unfallversicherung abzuschließen, wobei letztere dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Der Versicherungsfall dieser privaten Unfallversicherung ist der durch einen Unfall bedingte Eintritt von Invalidität beim Versicherungsnehmer, wobei Invalidität die unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist. In diesem Fall erhält der Versicherungsnehmer vom Versicherer die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen.
Szenarien und Fristen:
Eine überraschender Unfall oder ein sonstiges Ereignis führt dazu, dass Sie in ärztliche Behandlung müssen und unfallbedingt dauerhaft geschädigt sind. Sie leiden unter Funktionsbeeinträchtigungen, können nicht mehr arbeiten oder "können einfach nicht mehr wie vorher“? Zum Glück erinnern Sie sich daran, eine Unfallversicherung abgeschlossen zu haben. Was nun?
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Nun gilt es, das Unfallereignis formgerecht, fristgerecht und ausführlich genug bei der Versicherung zu melden. Insbesondere ist auf die Einhaltung der Fristen für den Eintritt, die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung der Invalidität zu achten! Bei diesen handelt es sich um streng formelle Voraussetzungen für die Leistungspflicht Ihres Versicherers, bei deren Fehlen Ihre Versicherung trotz bestehender Invalidität (!) die Leistung verweigern kann.
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Haben Sie den Versicherungsfall bereits gemeldet und Ihre Unfallversicherung reagiert dann aber plötzlich – und für Sie völlig unverständlicherweise – mit dem Argument, Ihr Anspruch sei verfristet oder nicht ausreichend nachgewiesen?
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Haben Sie den Versicherungsfall bereits gemeldet und Ihre Versicherung reagiert einfach nicht? Die Versicherung zahlt nicht oder nur einen Teil der Leistung? Sie verschleppt den Versicherungsfall und lässt Sie einfach im Stich?
Nur Mut, wehren Sie sich hiergegen! In Wahrheit sind solche Taktiken der Versicherung nicht selten gesetzeswidrig und unwirksam. Ihre Versicherung hat nach dem Gesetz den Versicherungsfall zeitnah nach Eingang der maßgeblichen Unterlagen anzuerkennen bzw. eine Leistungsentscheidung zu treffen.
Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne, denn sie kennen die Tricks mit denen Versicherungen die Leistungspflicht umgehen bzw. hinauszögern wollen.
Sie sollten aber nicht zu lange warten, denn auch im Versicherungsrecht gilt eine kurze dreijährige Verjährungsfrist, zudem gelten im Unfallversicherungsrecht spezielle und oft kurze Anspruchsfristen in den AUB!
In solchen Versicherungsfällen der unfallbedingten Invalidität wird unser Rechtsanwalt als erstes eine Kopie der Versicherungsakte bei Ihrer Unfallversicherung anfordern. Er muss wissen, was damals bei Abschluss des Vertrages angegeben worden ist, was versichert ist und welche Leistungen vereinbart wurden. Besonders relevant sind Ihr Versicherungsantrag, der Versicherungsschein, die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, Zusatzbedingungen und auch die besonderen Unfallversicherungsbedingungen. Fehlen Ihnen Unterlagen, können wir diese für Sie von Ihrem Versicherer nach § 3 Abs. 3 und 4 VVG anfordern. Darüber hinaus muss unser Anwalt für Sie in Erfahrung bringen, welche sonstigen Unterlagen und Schriftstücke in der Akte des Versicherers zu finden sind und wird bei den behandelnden Ärzten die Behandlungsdokumentation über die für Ihre Invalidität relevanten medizinischen Fragen anfordern.
Von besonderer Wichtigkeit ist, dass Sie uns den an Sie überreichten Fragebogen zur Unfallversicherung möglichst detailreich ausfüllen. Es wird erforderlich sein, dass wir Ihren Unfall und seine Auswirkungen auf Ihre Gesundheit genau beschreiben und insbesondere darlegen, dass es hierdurch innerhalb eines Jahres zu einer auf Dauer verbleibenden Beeinträchtigung eines oder mehrerer Ihrer Körperglieder gekommen ist. Dauerhaft ist die Beeinträchtigung jedoch nur, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Besserung nicht erwartet werden kann. Es ist zwingend, dass Sie die Invalidität in der Regel innerhalb von 12-15 Monaten bei Ihrem Versicherer geltend gemacht haben und innerhalb dieser Frist auch ärztlich der Eintritt der Invalidität festgestellt wurde, worauf der Versicherer Sie jedoch hinzuweisen hat.
Nach der Beweissicherung wird unser Anwalt die vorhandenen Beweise auswerten und begutachten. Unter Umständen wird hierfür ein Gutachteninstitut, d.h. ein medizinischer Experte bzw. Facharzt hinzugezogen.
Anschließend werden wir Ihre Ansprüche ermitteln und berechnen, um diese sodann im Rahmen außergerichtlicher Regulierungsverhandlungen bei der Versicherung geltend zu machen. Hierbei wird es darum gehen, dass wir für Sie (zunächst) ohne Einschaltung des Gerichtes möglichst zeitnah alle Ihnen zustehenden Versicherungsleistungen aufgrund Ihrer unfallbedingten Invalidität geltend machen und die Versicherung auffordern, ihre Leistungspflicht unter Festsetzung eines bestimmten Invaliditätsgrades und der sich daraus ergebenden berechneten Höhe der Invaliditätsleistungen anzuerkennen.
Je nach individueller Vereinbarung kommen verschiedene Leistungsarten der Unfallversicherung in Betracht, wovon die Invaliditätsleistung die wichtigste ist. Der Umfang der Leistungen hängt von der Beeinträchtigung der jeweiligen Körperfunktion ab. Da die Versicherungen in ihren Versicherungsbedingungen für die Beeinträchtigung verschiedener Körperfunktionen sog. Gliedertaxe vereinbart haben, ist Ihre Beeinträchtigung in entsprechenden Anteilen des jeweiligen Prozentsatzes dieser Gliedertaxe zu berechnen, welcher dann den sog. Invaliditätsgrad ergibt. Darüber hinaus sind auch Vorerkrankungen oder etwa vereinbarte Progressionsstaffeln verkürzend oder erhöhend zu berücksichtigen. Die Versicherung schuldet Ihnen damit im Grundsatz den sich aus dem Invaliditätsgrad ergebenden Anteil der Versicherungssumme als sog. Invaliditätsleistung. Daneben werden u.a. auch ein Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Unfalltagegeld, eine Übergangsleistung, eine Todesfallleistung oder andere Wahlleistungen vereinbart.
Sollte Ihre Versicherung nicht bereit sein Ihre Ansprüche zu regulieren, so reichen wir für Sie gerne eine fundierte Klage beim zuständigen Gericht ein ... natürlich nicht nur in Freiburg und Karlsruhe, sondern bundesweit!